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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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a. Institute und Laboratorien: Organisationseinheiten innerhalb der
Universität, der Industrie oder anderer Forschungseinrichtungen, die Tierversuche durchführen;
b. Forscherin oder Forscher: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines Instituts, eines Laboratoriums oder einer Versuchstierhaltung;
c. BUR-Nr.: Betriebsnummer nach der Verordnug vom 30 Juni 19932 über das Betriebs- und Unternehmensregister.
2 Der Begriff Versuchstierhaltung ist im Sinne der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 (TSchV) zu verstehen.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 4 BVET
1 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) sorgt für den Aufbau und den Betrieb des Informationssystems E-Tierversuche.
2 Es:
a. schliesst Vereinbarungen mit Leistungserbringern ab;
b. schliesst Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen ab;
c. erlässt Vorschriften technischer Art zur Benützung des Informationssystems E-Tierversuche;
d. erstellt das Jahresbudget und die Jahresrechnung.
3 Es trägt die Verantwortung für die Fachstelle und das Informationssystem E-Tierversuche. Es trifft insbesondere die für den wirtschaftlichen Betrieb und die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit erforderlichen Massnahmen.
Art. 5 Fachstelle
Die Fachstelle des BVET für das Informationssystem E-Tierversuche (Fachstelle) ist zuständig für:
a. die Unterstützung der Anwenderinnen und Anwender der kantonalen Behörden;
b. die Information der Anwenderinnen und Anwender über technische Aspekte, Neuerungen und Änderungen;
c. die technischen und fachlichen Anpassungen, Verbesserungen und Korrekturen des Informationssystems E-Tierversuche;
d. die Verbesserung der Anwenderführung mittels Hilfetexten und System-Meldungen;