Vorlage
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Art. 18 Berichtigung von Daten
Das Institut, das Laboratorium, die Versuchstierhaltung oder die Behörde, welches oder welche die Daten in das Informationssystem E-Tierversuche eingegeben hat, sorgt für die Berichtigung unrichtiger Daten.
Art. 19 Informatiksicherheit
1 Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 20035.
2 Das BVET sorgt dafür, dass die Bestimmungen über die Systemsicherheit Teil der Nutzungsvereinbarungen mit den Kantonen und mit den Instituten, Laboratorien und Versuchstierhaltungen (Art. 13) sowie Teil der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern sind.
3 Die Kantone sorgen für die Informatiksicherheit in ihrem Bereich.
Art. 20 Archivierung und Löschung der Daten
1 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19986.
2 Die Löschung der Daten erfolgt nach spätestens 30 Jahren.
7. Abschnitt: Gebühren und Kosten
Art. 21 Gebühren
Die Gebühren für die Benützung des Informationssystems E-Tierversuche richten sich nach der Verordnung vom 30. Oktober 19857über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
Art. 22 Kosten für kantonsspezifische Anforderungen
Kosten für spezielle kantonsspezifische Anforderungen an das Informationssystem E-Tierversuche gehen zulasten des beantragenden Kantons.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Vollzug
Das EVD kann Ausführungsvorschriften erlassen.