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Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 26 Seiten
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e. die Koordination und die Überwachung der Aufgaben der Leistungserbringer;
f. die Behebung von Störungen in Zusammenarbeit mit den Leistungserbringern;
g. die Erteilung und die Verwaltung der Zugriffsrechte der Anwenderinnen und Anwender;
h. die Durchführung von Schulungen.
Art. 6 Kantonale Behörden
1 Die kantonalen Behörden verwalten ihre Daten und Dokumente und sorgen für die Richtigkeit der Personen- und Betriebsdaten ihres Kantons. Sie verwalten insbesondere die Angaben über die Anwenderinnen und Anwender und übermitteln sie der Fachstelle, soweit sie für die Erteilung der Zugriffsrechte erforderlich sind.
2 Sie schliessen Nutzungsvereinbarungen mit den Instituten, Laboratorien, Versuchstierhaltungen und den Mitgliedern der kantonalen Tierversuchskommissionen (Artikel 34 TSchG) ab. Die Vereinbarungen sehen Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Informatiksicherheit vor.
Art. 7 Strategischer Ausschuss
1 Der strategische Ausschuss besteht aus je drei Vertreterinnen und Vertretern des BVET und der Kantone. Das BVET leitet den Ausschuss. Im Übrigen organisiert er sich selbst.
2 Er berät das BVET im Hinblick auf fachliche Aspekte des Betriebs und der Weiterentwicklung.
3 Er kann der Fachstelle Aufträge erteilen.
4 Für die Behandlung spezifischer Fragestellungen kann er externe Expertinnen und Experten beiziehen.
3. Abschnitt: Struktur und Inhalt des Informationssystems E- Tierversuche
Art. 8 Struktur des Informationssystems E-Tierversuche
1 Das Informationssystem E-Tierversuche umfasst:
a. die Anwenderverwaltung;
b. die Verwaltung der Aus- und Weiterbildung der Forscherinnen und Forscher;
c. den Geschäftsablauf der Bewilligung und der Überwachung von Tierversuchen;