Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten

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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)

2 Zusammenfassung der Ergebnisse

Grundsätzliche Haltung der Behörden und politischen Parteien:

Pauschal oder detailliert geäussert haben sich:

 17 Kantonsregierungen

 1 politische Partei

 2 KantonstierärztInnen sowie die Schweizerische Vereinigung der KantonstierärztInnen

 2 kantonale Tierversuchskommissionen

 4 VertreterInnen aus der pharmazeutischen Industrie

 7 VertreterInnen aus Uni, ETH oder wissenschaftlichen Vereinigungen

 12 Tier- und Naturschutzorganisationen

Auf eine Stellungnahme haben explizit verzichtet:

LU, UR, SZ, OW, GL, AI, JU, VS, KTL, KTJU, EKAH.

Dem Entwurf stimmen ohne weitere Kommentare zu:

AR, BE, NW, TG, ETVAWS.

Grundsätzliche Zustimmung, aber zusätzliche Korrektur- oder Ergänzungsvorschläge:

AG, BL, BS, FR, GR, NE, NW, SG, SO, TI, ZG, ZH, VSKT.

Ablehnung der Vorlage:

- GE: fehlende Basis im TSchG; Entwicklung des Systems zusammen mit frankophonen Kantonen

- VD: nicht eintreten wegen fehlender Basis in TSchG

Als einzige politische Partei hat sich die Freiheitspartei geäussert, allerdings nur sehr generell.

Hauptsächliche Themen:

 Auf der Stufe dieses Verordnungsentwurfes wird ein Rekursrecht des BVET gegen kantonale

Bewilligungsentscheide für Versuchstierhaltungen festgelegt. Dies ist ein deutlicher Eingriff in die kantonale Hoheit, wofür weder eine sachliche Notwendigkeit noch die rechtliche Voraussetzung basierend auf Art. 25 TSchG besteht (AG, FR, BL, BS , KTAG, KTBL).

 Es fehlt ein Tool zur Umsetzung der Elektronischen Signatur, das Voraussetzung ist, um die

Bewilligungsprozesse durchgängig und rechtsverbindlich zu gestalten (GR, ZG, ZH, VSKT);

ZG und GR schlagen vor, das Versenden innerhalb des Informationssystems in der Verordnung als rechtlich verbindlich zu erklären.

 Das Erfassen der Daten für die Bewilligungen für das Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere

muss im System explizit vorgesehen und realisiert werden. Dies erlaubt die Umsetzung von Art. 142 und Art. 145 Abs. 4 Bst. a TSchV (AG, BL, BS, FR, KTAG, KTBL,).

 Die Rolle der Tierschutzbeauftragten muss in der Verordnung verankert und im

Informationssystem realisiert sein (AG, BL, BS, FR, ZH, HLR, KTAG, KTBL, NOV, UZHGF,

VSKT)