Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten
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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)
Als weiteren Buchstabe sind ‚Informationsdaten‘ aufzunehmen: Daten, Berichte, Statistiken, die im Rahmen der Verwaltung der zentralen Tierversuchsdatenbank aus den Vollzugsdaten (Art. 9 Abs. l lit.
b) ohne Stammdaten (Art. 9 Abs. l lit. a) erhoben werden und von der Öffentlichkeit jederzeit
abgerufen werden können (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB).
3.4 4. Abschnitt: Zugriff auf das Informationssystem E-Tierversuche
Art. 10 Erteilen der Zugriffsrechte
Abs.2:
Der Ablauf und die Verantwortlichkeiten zwischen Kanton und Fachstelle sind klar festzuhalten (GR, ZH, VSKT).
Abs.2 streichen oder so formulieren, dass ausgeschlossen ist, dass die Fachstelle den Benutzerkreis ohne entsprechende gesetzliche Basis erweitern kann (ETHR).
Abs.3:
Die Verordnung muss die Inhalte vorgeben, welche in den Nutzungsvereinbarungen mindestens zu regeln sind (GR, ZH, VSKT).
Im Zusammenhang mit der Forderung eines allgemeinen Zugangs zu Teilen der Datenbank für die Öffentlichkeit, wird vorgeschlagen, dass Benutzer der öffentlich zugänglichen Datenbank auch ohne Gesuchstellung ein Zugriffsrecht haben. Umgekehrt sind Nutzungsvereinbarungen nur mit den aktiven Anwenderinnen und Anwendern abzuschliessen (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB).
Art. 11 Zugriff im Abrufverfahren auf die Stammdaten
Die Tierschutzbeauftragten sind in Artikel 11 und 12 ausdrücklich als Berechtigte zu nennen (AG, BS, FR, KTAG, ZH, VSKT).
An dieser Stelle begründen AFTM sehr ausführlich dass die restriktiven Zugriffsrechte in Artikel 11 und 12 inakzeptabel seien:
Analog zu den klinischen Studien, seien Tierversuche vor Beginn öffentlich anzumelden
(öffentliches Studienregister). Anschliessend seien die Resultate aller Versuche zu publizieren, auch wenn sie nicht den Erwartungen der Forschenden entsprächen. Dadurch könnten
Doppelspurigkeiten verhindert und die erforderlichen Tierversuchszahlen könnten verglichen und somit reduziert werden.
Insbesondere sei stossend, dass die kantonalen Behörden und Kommissionsmitglieder bei der Beurteilung der Unerlässlichkeit der Versuche nicht Zugriff auf sämtliche Studien haben.
Auch die Forschenden sollten prüfen können, ob ähnliche Projekte bereits an anderen
Instituten geplant sind.
Das seit 2006 geltende Öffentlichkeitsgesetz gebe dem Bürger ein Recht auf Transparenz in der Verwaltung. Zudem seien viele Tierversuche mit öffentlichen Mitteln finanziert
(Schweizerischer Nationalfonds, Universitäten etc.), weshalb der Bürger ein Recht darauf habe zu erfahren, welche Versuche mit seinem Geld durchgeführt werden.
Wie viele und wie schwerwiegende Tierversuche akzeptabel sind, wird letztlich von der
Gesellschaft als Ganzem bestimmt, mittels Abstimmungen und Gesetzen. Um sich eine
Meinung bilden zu können, muss der Bürger deshalb Einsicht haben in die heutigen
Tierversuche.