Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten
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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)
„Weniger Geheimniskrämerei“
Die Tierschutzorganisationen stehen dem Verordnungsentwurf grundsätzlich positiv gegenüber,
sind jedoch enttäuscht bis empört, dass für die Öffentlichkeit überhaupt kein Zugriff auf die Daten vorgesehen ist (AFR, AFTM, AGSTG, CRF, LSCV, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB, TSCHBD, ZTSCH, etc.). Die vorgebrachten Hauptargumente sind die folgenden:
- zum Beurteilen der Unerlässlichkeit muss Transparenz für Kantone und Kommissionen gelten
- mangelnde Transparenz verhindert die Überprüfbarkeit der Anwendung der
Tierschutzgesetzgebung durch die Öffentlichkeit
- analog zu klinischen Studien beim Menschen: öffentliches Studienregister und zwingende Publikation auch der ‚erfolglosen Studien‘
- bezüglich öffentlich (mit-)finanzierten Tierversuche habe die Öffentlichkeit das Recht auf Transparenz
- Öffentlichkeitsgesetzgebung allgemein
- dank der Datenschutzgesetzgebung sind im System gar keine besonders schützenswerten Personendaten enthalten, die einer Veröffentlichung entgegen stehen.
Daten- und Informatiksicherheit:
Klare Vorgaben für die Mindestinhalte der Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Nutzern
des Systems und des IT-Sicherheitskonzepts (einschliesslich der Anforderungen an die
Schnittstellen sind in der Verordnung zu verankern (GR, ZH, VSKT)
Die Sicherheit ist zu wenig gewährleistet und die Zugangshürde für die Benutzer ist zu erhöhen
(EPFL, RESAL, SGV, UZHGF)
Finanzierung:
Die Finanzierung
- kommt die Kantone zu teuer zu stehen und die Gebühren sind zu senken (GR, ZG, ZH, TVKBE, VSKT),
- darf für kleine Kantone nicht zu teuer sein (TI)
- ist ungerecht, weil künftig alle fürs BVET arbeiten und erst noch bezahlen sollen (GE, NE)
- darf nicht einfach den Forschenden überwälzt werden (UBEUF, UNETHF).
Die vorgeschlagene Gebührenlösung
- ist schlecht budgetierbar (GR, ZH, VSKT),
- bestraft jene Kantone, die eine detaillierte Bewilligungserteilung praktizieren (GR, ZH, VSKT),
- soll nur provisorisch bis zur Revision des TSchG gelten (GE, ZH, VSKT)
Tierversuche müssen sich zu 100% selbst finanzieren, weshalb die Gebühren zu erhöhen sind
(AGSTG).
Weitere allgemeine Bemerkungen:
Es fehlen in der Verordnung Bestimmungen zum Datenblatt über gentechnisch veränderte Linien
sowie zum zweistufigen Meldeverfahren bei belasteten Linien (UNETHF, UZHGF)
Prüfen ob der Zugriff für die Biosicherheitsbeauftragten der Institute in der Verordnung
festgeschrieben werden soll (ZH).
Der durch die Verordnung verursachte administrative Aufwand wird abgelehnt, soweit er dem
Schutz der Tiere nichts bringt (HLR,IPH, SGCI, UFRR). Insbesondere dürfe nicht in die internen Abläufe der Forschungsinstitutionen eingegriffen werden (HLR).
Die Verordnung ist sehr komplex, weshalb das BVET die Kantone ausbilden und lange
Übergangsfrist gewähren soll (VD)