Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten
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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)
Auch die LSCV fordert mehr Transparenz und argumentiert umfassend:
Das Publikum müsse Zugang zu allen Versuchen haben, die durch öffentliche Gelder finanziert oder in öffentlichen Instituten durchgeführt werden oder der Abklärung der Toxizität oder von Nebenwirkungen dienten.
Diese Daten umfassen alle Angaben wie sie im Gesuch und der Bewilligung enthalten sind. Dabei sind die Personendaten auszuklammern und die Interessen der Forschenden bei der Veröffentlichung der Daten zu berücksichtigen.
Da viele Informationen zu den betroffenen Forschungsvorhaben bereits heute öffentlich seien (bei den Instituten, beim SNF, etc.), stelle die drastische Zugangsbeschränkung kein absolutes Gebot dar. Ausserdem sei die Publikation ja das Ziel der Forschenden.
Das Öffentlichkeitsgesetz gelte erst recht für Tierversuche die mit öffentlichen Mitteln finanziert sind.
Transparenz sei ausserdem Bedingung um die Unerlässlichkeit der Versuche beurteilen zu können, da sonst gleiche Versuche mehrmals bewilligt werden könnten.
Auch die Ethischen Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche der Schweizerischen
Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW und der Akademie der
Naturwissenschaften Schweiz SCNAT halten die Forschenden zu Transparenz an.
Die Mitglieder der Kommission brauchen keinen Zugriff zu Personaldaten, dieser soll daher
eingeschränkt werden (HLR). Aus Sicherheitsüberlegungen sollen die Mitglieder der kantonalen Tierversuchskommissionen gar keinen Zugriff auf das System erhalten (NE).
Art. 12 Zugriff im Abrufverfahren auf andere Daten
Vgl. auch die Kommentare zu Artikel 11.
Neuer Absatz für die Information der Öffentlichkeit: Nutzer der öffentlichen Tierversuchs-Datenbank haben Zugriff auf Informationsdaten, die im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen (Leserecht auf Datenauszügen aus den Vollzugsdaten gem. Art. 9 Abs. l Buchstabe b), sowie auf Daten, die durch das BVET an sie gerichtet sind (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB).
Art. 13 Datenschnittstelle
Angesichts der Risiken für alle Nutzer ist festzulegen, welchen Anforderungen an die Sicherheit eine Datenschnittstelle genügen muss, um als sicher zu gelten (GR, ZH, VSKT).
3.5 5. Abschnitt: Bekanntgabe von Daten
Art. 14 Bekanntgabe von Personendaten an Dritte
Es fehlt die gesetzliche Grundlage zur Weitergabe von Daten an Dritte (EPFL, RESAL, SGV).
Art. 15 Veröffentlichung von Daten
Hier wird ein zusätzlicher Absatz verlangt: Die im öffentlichen Interesse stehenden Informationsdaten gem. Art.9 Abs.1 Bst. c (CRF, PNSBNS, STS, TSCHBB).
In einem neuen Artikel soll die Kompetenz zur Weitergabe bestimmter Informationen an
Biosicherheitsverantwortliche formuliert werden, da insbesondere die Versuchstierhaltungen
zusätzlich den Bestimmungen über die Biosicherheit unterstehen (ZH).