Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten
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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)
3 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln
3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Tierschutzorganisationen bemängeln, dass nicht vorgesehen ist, das neue System zur Information der Öffentlichkeit zu nutzen und schlagen eine entsprechende Ergänzung des ersten Absatzes vor (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB).
Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche
Die Bemerkungen zu Artikel 1 gelten analog auch für Artikel 2 (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR,
TSCHBB).
Art. 3 Begriffe
Institute und Laboratorien: nicht auf Forschungseinrichtungen beschränken (BS, GR, ZH, VSKT)
3.2 2. Abschnitt: Zuständigkeiten
Art. 4 BVET
Abs.2:
Die Inhalte, die in den Vereinbarungen mit Leistungserbringern und in den Nutzungsvereinbarung zwingend zu regeln sind, sollen in der Verordnung benannt werden (ZH).
Das BVET soll mit allen Beteiligten Nutzungsvereinbarungen treffen, nicht nur mit den Kantonen (GE).
Da die Jahresrechnung Auswirkungen auf die Beiträge der Kantone und damit auf deren Budget habe, seien die Kantone anzuhören (TI).
Art. 5 Fachstelle
Bst. a:
Die Fachstelle soll auch für die Unterstützung der kantonalen Kommissionen zuständig sein (GE).
Art. 6 Kantonale Behörden
Abs. 1:
Es bestehe ein Widerspruch zu Artikel 5 Buchstabe g, wonach die Fachstelle für die
Benutzerverwaltung zuständig ist und der zweite Satzteil daher zu streichen (GE).
Abs. 2:
Die Inhalte, die in den Nutzungsvereinbarung zwingend zu regeln sind, sollen in der Verordnung benannt werden. Ausserdem sei zu ergänzen, dass die kantonale Behörde die Einhaltung der
Vorgaben auch institutsintern überprüfen kann (GR, ZH, VSKT).
Angesichts der Wichtigkeit des Datenschutzes wird verlangt (GE, NE, TI) dass das BVET mit allen Beteiligten Nutzungsvereinbarungen treffe und die ganze Verantwortung übernehme, ansonsten die Risiken für die Kantone nicht tragbar seien. Entsprechend sei dieser Absatz zu streichen und in Artikel 4 Absatz 2 zu ergänzen (GE, TI).