Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/83: Tierversuchsverordnung / Verordnung über das elektronische Informationssystem zur Verwaltung der Tierversuche (VerTi-V) · 14 Seiten

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Anhörung VerTi-V (Feb – April 2009)

3 Stellungnahmen zu den einzelnen Artikeln

3.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Tierschutzorganisationen bemängeln, dass nicht vorgesehen ist, das neue System zur Information der Öffentlichkeit zu nutzen und schlagen eine entsprechende Ergänzung des ersten Absatzes vor (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR, TSCHBB).

Art. 2 Zweck des Informationssystems E-Tierversuche

Die Bemerkungen zu Artikel 1 gelten analog auch für Artikel 2 (AFR, CRF, PNSBNS, STS, TIR,

TSCHBB).

Art. 3 Begriffe

Institute und Laboratorien: nicht auf Forschungseinrichtungen beschränken (BS, GR, ZH, VSKT)

3.2 2. Abschnitt: Zuständigkeiten

Art. 4 BVET

Abs.2:

Die Inhalte, die in den Vereinbarungen mit Leistungserbringern und in den Nutzungsvereinbarung zwingend zu regeln sind, sollen in der Verordnung benannt werden (ZH).

Das BVET soll mit allen Beteiligten Nutzungsvereinbarungen treffen, nicht nur mit den Kantonen (GE).

Da die Jahresrechnung Auswirkungen auf die Beiträge der Kantone und damit auf deren Budget habe, seien die Kantone anzuhören (TI).

Art. 5 Fachstelle

Bst. a:

Die Fachstelle soll auch für die Unterstützung der kantonalen Kommissionen zuständig sein (GE).

Art. 6 Kantonale Behörden

Abs. 1:

Es bestehe ein Widerspruch zu Artikel 5 Buchstabe g, wonach die Fachstelle für die

Benutzerverwaltung zuständig ist und der zweite Satzteil daher zu streichen (GE).

Abs. 2:

Die Inhalte, die in den Nutzungsvereinbarung zwingend zu regeln sind, sollen in der Verordnung benannt werden. Ausserdem sei zu ergänzen, dass die kantonale Behörde die Einhaltung der

Vorgaben auch institutsintern überprüfen kann (GR, ZH, VSKT).

Angesichts der Wichtigkeit des Datenschutzes wird verlangt (GE, NE, TI) dass das BVET mit allen Beteiligten Nutzungsvereinbarungen treffe und die ganze Verantwortung übernehme, ansonsten die Risiken für die Kantone nicht tragbar seien. Entsprechend sei dieser Absatz zu streichen und in Artikel 4 Absatz 2 zu ergänzen (GE, TI).