Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten

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desrecht nichts anderes bestimmt (Art. 104 Abs.4 DBG). Zahlreiche bundesrechtliche

Bestimmungen bestehen zur Sicherung der richtigen und einheitlichen Veranlagung sowie dem korrekten und vollständigen Bezug der Steuer. Daher werden beim internen Kontrollsystem die Ablaufprozesse auf ihre Zuverlässigkeit hin überprüft. Die notwendige Kontrolle der kantonalen Behörde sollte vorhanden sein, um wesentliche Fehler und Unregelmässigkeiten zu vermeiden. Bei der Registerführung stehen die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit des Registers im Vordergrund sowie die Aktualität der Daten. Unter dem Bezug werden insbesondere das vollständige und rechtzeitige Inkasso und die Nachvollziehbarkeit der Abweichungen betrachtet. Im Rechnungswesen wird die Ordnungsmässigkeit oft durch fehlerhafte Periodenabgrenzungen oder Differenzen zwischen der Steuer- und Finanzbuchhaltung des Kantons und dem Generalausweis (Formular 57) mit den Zahlen für die ESTV verletzt.

Spezialregelungen (etwa Art. 6 Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung, VPVK, SR 832.112.4 oder Verordnung über die Verwendung der Mineralölsteuer, MinVV, SR 725.116.21) bleiben von der vorliegenden Gesetzesänderung unberührt. Wie in Artikel 8 Absatz 3 FKG festgehalten ist, kann die Prüfmöglichkeit der EFK durchaus neben anderen per Gesetz oder Statuten eingerichteten Kontrollen besteht.

Artikel 16 Absatz 2 (streichen)

Durch die Neuformulierung des Umfangs der Bundesaufsicht in Absatz 1 dieses Artikels wird Absatz 2 unnötig. Er kann ersatzlos gestrichen werden. Damit kann auch Artikel 17 einheitlich gestaltet werden.

Artikel 16 Absatz 3

Dieser Absatz regelt bereits heute die Zusammenarbeit der EFK mit den kantonalen Finanzaufsichtsorganen im Fall einer Prüfung der EFK bei den Kantonen. Der zweite Satz des geltenden Absatz 3 ermächtigt die EFK, die Prüfung den kantonalen Finanzkontrollen zu übertragen. Einige kantonale Finanzkontrollen befürchten heute, diese Bestimmung könnte dahingehend ausgelegt werden, dass die Eidgenossenschaft beziehungsweise die EFK ihnen Aufträge und Aufgaben zuweisen könnte. Aus diesem Grund wird hier der Gesetzestext erweitert und festgehalten, dass für die Übernahme von Prüfaufgaben die Zustimmung der kantonalen Finanzkontrolle nötig ist. Bleibt diese Zustimmung aus, so prüft die Eidgenössische Finanzkontrolle selber.

Nebst dem bisher geltenden Grundsatz der Zusammenarbeit soll der Austausch von geplanten Prüfungstätigkeiten und Prüfergebnissen festgehalten sein. Dies betrifft selbstverständlich auf beiden Staatsebenen nicht sämtliche Prüfungen, sondern nur diejenigen mit Berührungspunkten. Damit soll eine Doppelspurigkeit nicht nur in der Prüfung selbst, sondern bereits in der Planungsphase verhindert werden. Dies ist in der Zusammenarbeit mit der Mehrheit der kantonalen Finanzkontrollen gängige Praxis. In zwei Kantonen ist es den Finanzkontrollen gesetzlich nicht erlaubt, ihre Berichte direkt an Bundesbehörden weiterzuleiten. Dieses Problem sollte mit der expliziten Nennung im Bundesgesetz behoben werden.

Artikel 17 Prüfbefunde, Beanstandungen und Berichterstattung

Die Marginalie von Artikel 17 FKG wird Artikel 12 und 14 FKG entsprechend erweitert. Artikel 17 FKG wird neu und den übrigen Bestimmungen des FKG entsprechend ausformuliert.