Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten

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ten Prüfung vorgelegt. Doch lediglich drei Kantone erfüllen die im Prüfplan enthaltenen Vorgaben über drei Jahre hinweg. Die Lösung des Problems mittels freiwilliger Prüfungen durch die kantonalen Finanzkontrollen muss heute als gescheitert betrachtet werden.

Diese Erfahrung zeigt, dass auf die kantonalen Ressourcen und Besonderheiten Rücksicht zu nehmen ist. Die Gesetzesrevision wurde in der schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzkontrollen und deren Arbeitsgruppe «Steuern» diskutiert. Die Koordination der Prüftätigkeiten und der direkte Austausch der Prüfergebnisse unter den Betroffenen erhielten Zustimmung. Keine Zustimmung erzielte hingegen ein Vorschlag zur Übernahme der Finanzaufsicht durch die kantonalen Finanzkontrollen. Kritisiert wurde, dass dieser Vorschlag mit der Funktion und der Unabhängigkeit der kantonalen Finanzaufsichtsorgane nicht vereinbar sei. Sie bilden die «Revisionsstelle» für die Kantone und wollen ihre Arbeit auf das kantonale Finanzgebaren fokussieren.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Schliessung der Prüflücke

Die Motion verlangt Verbesserungen in der Kontrolle über den Bezug und die Ablieferung der direkten Bundessteuer, um die Ordnungsmässigkeit zu gewährleisten. Diese Verbesserung kann erreicht werden, indem die bestehende Prüflücke geschlossen wird. Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass eine gleichmässige Kontrolle in allen Kantonen im Bereich der direkten Bundessteuer eingeführt werden muss. Für einige Kantone wird sich mit dem Gesetzesvorschlag kaum etwas verändern, weil sie selber bereits die direkte Bundessteuer prüfen. Wo keine oder nur partielle Prüfungen durch die Kantone vorgenommen werden, wird die EFK mit den kantonalen Finanzkontrollen das Vorgehen nach Artikel 16 Absatz 3 FKG absprechen.

2.2 Umfang der Bundesaufsicht

Die Erfahrungen der letzten vier Jahrzehnten haben gezeigt, dass der Umfang der Finanzaufsicht im Verhältnis zu den Kantonen im Finanzkontrollgesetz nicht genug klar geregelt ist. Am schwersten wiegt die Prüflücke in der direkten Bundessteuer. Diese Situation wird mit der Vorlage geklärt. Gehört das ganze Budget und die vollständige Staatsrechnung zum Prüfobjekt eines Finanzaufsichtsorgans, so kann sich der Umfang der Aufsicht (Art. 16 FKG) heute nicht mehr auf die Verwendung von Geldleistungen beschränken.

Bestehende Sonderregelungen in Spezialgesetzen bleiben unverändert bestehen. Die Vorlage verzichtet auf eine Regelung der Finanzaufsicht im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Artikel 2 DBG unterstellt bereits Veranlagung und Bezug der Steuer generell der Aufsicht des Bundes. Vorgeschlagen wird für die Finanzaufsicht eine neue Regelung im Finanzkontrollgesetz, die auch mit der Regelung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer übereinstimmt und die bestehende Prüflücke behebt.

2.3 Fach- und Finanzaufsicht

Das Nebeneinander von Fach- und Finanzaufsicht ist keine Neuheit und führt nicht automatisch zu Doppelspurigkeiten. Im Gegenteil: die Fachaufsicht darf sich nicht unter Berufung auf die Finanzaufsicht von ihrer Aufgabe zurückziehen. Dies gilt für jedes Subventionsamt wie auch für die Steuerbehörde. Die Fachaufsicht der Steuerbehörden wird durch die Finanz-