Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten
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aufsicht weder überflüssig noch zweitrangig. Bereits die Botschaft von 1967 führte aus, es sei ein für allemal festzuhalten, dass die EFK die Finanzaufsicht auch dort ausübt, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Kontrolle eingerichtet ist (Art. 8 Abs. 3 FKG).
2.4 Unterstützung und Zusammenarbeit
Unterstützung und Zusammenarbeit sind im Finanzkontrollgesetz nicht neu. Bereits vor 40 Jahren ist der Bundesgesetzgeber von der Zusammenarbeit der kantonalen Behörden mit der EFK ausgegangen. Der EFK soll auch bei Prüfungen bei den Kantonen auf deren uneingeschränkte Unterstützung zählen können (Art. 16 Abs. 4 FKG). Die Zusammenarbeit der EFK und der kantonalen Finanzkontrollen verpflichtet die Kantone nicht dazu, für den Bund Prüfungen durchzuführen. Die kantonalen Finanzkontrollen sind die «Revisionsstellen» der Kantone und haben ihren kantonalen Vorschriften entsprechend Aufgaben zu erfüllen. Die Kantone besitzen in diesem Bereich Autonomie. Sie dürfen ihre Finanzkontrollen bezüglich Aufgaben, Ressourcen oder auch institutioneller Stellung nach eigenen Vorstellungen ausgestalten. Sie können sogar darauf verzichten, ein eigenes Finanzaufsichtsorgan aufzustellen.
Die Aufgaben der kantonalen Finanzkontrollen können sich mit denjenigen der EFK überschneiden. In diesem Fall ist eine Kommunikation über die geplante Prüftätigkeit unumgänglich, wenn Redundanzen vermieden werden wollen. Der Grad der Zusammenarbeit ist im Einzelfall von den Beteiligten zu bestimmen. Damit kann den unterschiedlichen Ressourcen und den Besonderheiten der Kantone Rechnung getragen werden. Eine Zusammenarbeit ist die Regel. Sie begrenzt sich aber oft auf eine Koordination und den Informationsaustausch.
3 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Artikel 16 Umfang der Bundesaufsicht
Unter Umfang der Bundesaufsicht werden die Prüfbereiche (Abs. 1), die Zusammenarbeit (Abs. 3) und die Amtshilfe im Verhältnis zu den Kantonen (Abs. 4 unverändert) behandelt.
Artikel 16 Absatz 1 (neu)
Neu wird die Finanzaufsicht auf alle Subventionen des Bundes, auf die zweckgebundenen Anteile der Kantone an Bundeseinnahmen sowie auf Aufgaben im Steuerbereich, die die Kantone erfüllen, ausgedehnt. Im Rahmen der NFA wurden die Spezialgesetze im Subventionsbereich (Landwirtschaft, Umwelt- und Heimatschutz, Regionalpolitik, amtliche Vermessung etc.) bereits überarbeitet. Diese Änderungen betreffen die Finanzaufsicht in Programmvereinbarungen nach Subventionsgesetz und Regelungen wie Artikel 95 Asylgesetz. Das FKG entspricht mit dem Entwurf diesen Gesetzesänderungen. Die zweckgebundenen Anteile an Bundeseinnahmen bestehen derzeit bei der Alkohol- und Mineralölsteuer. Nicht unter Artikel 16 FKG wird auch in Zukunft der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer fallen, weil die Verwendung dieser Gelder nicht zweckgebunden ist. Die Erfüllung von Bundesaufgaben im Steuerbereich hingegen soll überprüft werden können. Im Steuerbereich betrifft es vorwiegend die direkte Bundessteuer.
Die Prüfung soll sich bei der direkten Bundessteuer auf das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und das Rechnungswesen beschränken. Das kantonale Recht regelt die Organisation und die Amtsführung der kantonalen Vollzugsbehörde, soweit das Bun-