Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten

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am Kongress in Mexiko 2007 erneut bestätigt und bekräftigt. Die Deklaration hat von ihrer Aktualität nichts verloren.5

Die Lima-Deklaration hält in § 18 Ziffer 3 fest, dass das gesamte staatliche Finanzgebaren, ungeachtet, ob und in welcher Weise es im allgemeinen Staatsbudget ihren Niederschlag findet, der Kontrolle der ORKB unterliegt. Eine Ausgliederung aus dem Staatsbudget darf nicht dazu führen, dass diese Teilbereiche der Kontrolle der ORKB entzogen werden. Die Lima-Deklaration enthält in § 20 weitere Ausführungen zur Überprüfung von öffentlichen Abgaben. Die ORKB soll die Erhebung der Steuern prüfen und dabei auch Einblick in individuelle Steuerakten nehmen. Die Kontrolle soll primär die Gesetz- und Ordnungsmässigkeit der öffentlichen Abgaben verfolgen. Die direkte Bundessteuer ist Bestandteil der eidgenössischen Staatsrechnung6 und kann heute dennoch nicht von der EFK geprüft werden. Die vorliegende Revision des Finanzkontrollgesetzes behebt diese Lücke.

8.2 Der Internationale Währungsfonds und die OECD

Der Internationale Währungsfonds (IWF) stützt sich für die Beurteilung der Mitgliedstaaten über die Einhaltung des Code of Good Practices on Fiscal Transparency auf die im Manual on Fiscal Transparency (2007) festgehaltenen Grundsätze.7 Für die Beurteilung der ORKB eines Staates wird die Lima-Deklaration herangezogen (Seite 117 f. im Manual). Dabei steht die Berichterstattung an das Parlament im Zentrum. Nach den Ziffern 4.3.1 und 4.3.2 des Code of Good Practices on Fiscal Transparency muss die Finanzaufsicht von einem von der Verwaltung unabhängigen Organ vorgenommen werden, und die Berichte sollten dem Gesetzgeber unterbreitet werden. Auch die OECD beurteilt die Obersten Rechnungskontrollbehörden der geprüften Staaten anhand der Lima-Deklaration der INTOSAI. Die Gesetzesvorlage erfüllt diese Vorgaben.

9 Rechtliche Grundlagen

9.1 Verfassungsmässigkeit

Die Änderung des FKG stützt sich wie dieses auf die Artikel 167 und 169 Absatz 1 BV.

9.2 Erlassform

Die Änderung eines Bundesgesetzes ist ihrerseits in die Form eines Bundesgesetzes zu kleiden.

5 Deklaration von Lima, International Standards for Supreme Audit Institutions ISSAI 1 der Internationalen Organisation der Obersten Rechnungskontrollbehörden (INTOSAI), Hrsg. Intosai Generalsekretariat, c/o Österreichischer Rechnungshof, A-1033 Wien.

6 Staatsrechnung 2008, Band 1, Erläuterungen zur Jahresrechnung Seite 56

7 URL: http://imf.org/external/np/pp/2007/eng/051507m.pdf