Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten
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Die Finanzkontrollen der Kantone sind nach verschiedenen Modellen errichtet. Einige sind dem Parlament beziehungsweise parlamentarischen Kommissionen zugeordnet, andere Kantone verfügen gar über einen Rechnungshof. Weitere Finanzkontrollen sind wie die EFK dem Finanzdepartement beigeordnet, nicht aber an dessen Weisungen gebunden. Die EFK gehört zur dezentralen Bundesverwaltung, ist ihrer Aufgabe und Ausgestaltung nach aber keine Verwaltungseinheit im üblichen Sinne.
1.2 Finanzaufsicht im Verhältnis zu den Kantonen
Das FKG regelt die gesamte Finanzaufsicht durch das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Es enthält wie die Bundesverfassung keine Bestimmungen zu einer Übertragung der Finanzaufsicht des Bundes auf die Kantone oder deren Vollzug durch die Kantone. Die Kantone als Körperschaften unterstehen ihrerseits nicht der Finanzaufsicht des Bundes. Die kantonalen Jahresrechnungen werden auch nicht mit der Staatsrechnung des Bundes konsolidiert.
Im Jahre 1967 wurde erstmals eine Regelung über das Verhältnis zu den Kantonen ins Finanzkontrollgesetz aufgenommen. Artikel 16 trägt den Titel Umfang der Bundesaufsicht. Absatz 1 legt fest, dass die EFK bei den Kantonen Prüfungen vornimmt, falls diese vom Bund eine finanzielle Zuwendung erhalten und ein Bundesgesetz diese Kontrolle vorsieht (beispielsweise Art. 95 Asylgesetz, SR 142.31). Absatz 2 verweist für alle anderen Prüfungen auf das Einvernehmen mit den Kantonsregierungen. Beide Bestimmungen begrenzen sich auf die Prüfung der Verwendung von Bundesleistungen.
1967 kontrollierte und visierte die EFK noch jeden Beleg der Bundesbuchhaltung. Erst danach wurden Leistungen ausbezahlt. Auch die Zahlungen an die Kantone durchliefen diesen Prozess. Diese Abläufe sind heute nicht mehr möglich. Durch den technischen Fortschritt sind sie aber auch nicht mehr nötig. Der heute geltende Gesetzestext des FKG lässt die Kontrolle von Zahlungsanweisungen nach wie vor zu, beschränkt sie aber auf allfällige Stichproben. Vielmehr soll die EFK heute wie eine Revisionsstelle tätig sein. Damit tritt die Zuständigkeit der EFK für die Prüfung der Staatsrechnung und des Voranschlags auf allen Ebenen des Vollzugs in den Vordergrund (Art. 6 FKG).
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) hat eine weitere Änderung der Aufgaben der EFK in den Kantonen mit sich gebracht, ohne dass diese sich in Artikel 16 oder 17 FKG niedergeschlagen hätte. Einerseits prüft die EFK bei den Kantonen die für die Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs gelieferten Daten. Diese Prüfungen gehören zur Bundesaufsicht, fallen aber nicht unter den heutigen Artikel 16 FKG, da es nicht um die Überprüfung der Verwendung von Bundesleistungen geht. Andererseits sollen seit Inkrafttreten der NFA die Verbundaufgaben mittels Programmvereinbarungen zwischen Bund und Kantonen festgehalten werden. In diesen Programmvereinbarungen wird die Finanzaufsicht im Einverständnis der EFK geregelt (Art. 20a Subventionsgesetz, SR 616.1). Die von der EFK entworfene Grundformel für die Regelung der Finanzaufsicht in den Programmvereinbarungen entspricht der üblichen Zusammenarbeit (Art. 16 Abs. 3 FKG) und stellt in der Umsetzung keine Probleme.
1.3 Direkte Bundessteuer
Im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sind die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer durch die Kantone unter die Aufsicht des Bundes gestellt. Im verfahrensrechtlichen Teil zu den Steuerbehörden (Art. 102 ff. DBG) werden ein-