Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten
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1 Ausgangslage
Die vorberatende Kommission des Nationalrates zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (Kommission 06.094-NR) hat am 7. Mai 2007 eine Motion (07.3282) mit dem Titel Oberaufsicht bei der direkten Bundessteuer eingebracht. Der Bundesrat hat die Annahme beantragt und die Motion wurde am 14. Juni 2007 überwiesen. Aus den Materialien geht hervor, dass insbesondere die Finanzaufsicht in diesem Bereich zu verbessern und die Prüflücke bei der direkten Bundessteuer zu schliessen ist. Derzeit ist kein unabhängiges Finanzaufsichtsorgan für die Prüfung explizit zuständig. Deswegen stehen in der eidgenössischen Staatsrechnung einige Milliarden Steuergelder, welche nicht durch ein Finanzaufsichtsorgan geprüft wurden. Der vorliegende Entwurf wurde von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) in Absprache mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der schweizerischen Konferenz der Finanzkontrollen ausgearbeitet.
1.1 Bundesfinanzen und Finanzaufsicht
Für die Bundesfinanzen sind insbesondere Artikel 167, 169 Absatz 1, 183 und 187 Absatz 1 Buchstabe a Bundesverfassung (BV, SR 101) massgebend, welche die Aufgaben der Bundesversammlung und des Bundesrates festhalten. Der Bundesrat erarbeitet den Finanzplan, entwirft den Voranschlag und erstellt die Staatsrechnung. Er sorgt zudem für eine ordnungsgemässe Haushaltsführung. Die Bundesversammlung soll die Ausgaben des Bundes beschliessen, den Voranschlag festsetzen und die Staatsrechnung abnehmen. Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG, SR 614.0) regelt das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes: die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). Die EFK soll insbesondere die Bundesversammlung und den Bundesrat bei der Ausübung der verfassungsmässigen Kompetenzen unterstützen. Die Kantone haben keine Vollzugsaufgaben im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes. Entsprechend den internationalen Gepflogenheiten überprüft die EFK als oberstes Finanzaufsichtsorgan unter anderem den gesamten Finanzhaushalt des Bundes (Ausgaben und Einnahmen) auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags und die Erstellung der Staatsrechnung. Für die Prüfung der Staatsrechnung der Eidgenossenschaft werden die in der Privatwirtschaft üblichen Standards für Revisionsunternehmen berücksichtigt.
Sollen Bereiche von der Finanzaufsicht der EFK ausgenommen werden, so bedarf es dazu einer gesetzlichen Grundlage. Solche Ausnahmen finden sich in Artikel 19 FKG für die Schweizerische Nationalbank (SNB) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA). Die einzige spezialgesetzliche Ausnahme stellt die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) dar (Artikel 36 Absatz 6 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen, SR 784.40). Die Ausnahme für die SNB rechtfertigt sich mit der notwendigen Unabhängigkeit bei der Gestaltung der Geldpolitik und diejenige für die SRG mit dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit.
Seiner Funktion und Unabhängigkeit entsprechend besitzt ein Finanzaufsichtsorgan eine besondere Stellung. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie ein Staat diese Behörde gestalten kann. Finanzaufsichtsorgane können der Regierung, dem Parlament oder der Judikative beigeordnet oder auch als «vierte Gewalt» errichtet werden. Wesentlich ist die finanzielle, die institutionelle und die personelle Unabhängigkeit der Behörde insbesondere gegenüber den Geprüften. Diese äussert sich in der eigenständigen Formulierung des Arbeitsprogramms.