Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 14 Seiten
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Artikel 17 Absatz 1 und 2 (neu)
Gleich wie bei allen anderen Prüfungen teilt die EFK ihren Befund der geprüften Stelle schriftlich mit und bietet ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme. Da die EFK auch weiterhin kein Weisungsrecht gegenüber den Kantonen haben soll, muss die in der Sache zuständige Dienststelle die vorgebrachten Beanstandungen mit den kantonalen Organen behandeln.
Diese Regelung ist ebenfalls nicht neu. Sie beseitigt vor allem auch Befürchtungen, dass die EFK im Steuerbereich in materielle Veranlagungsentscheide eingreifen könnte. Bei der direkten Bundessteuer verhält es sich wie im übrigen Steuer- oder Subventionsbereich: das zuständige Bundesamt muss allfällige Massnahmen ergreifen. Die neue Bestimmung über das Verfahren ist auf alle Prüfungen wie die Prüfungen im Rahmen von Programmvereinbarungen (Art. 20a SuG, SR 616.1), die Prüfungen im Migrationsbereich (Art. 95 Asylgesetz) oder die Prüfungen der Datenlieferung für den Finanz- und Lastenausgleich (Art. 6 Bst. j FKG) anwendbar.
Artikel 17 Absatz 3 (neu)
Die EFK arbeitet auch im Fall der Prüfungen bei den Kantonen zur Unterstützung von Bundesrat und Bundesversammlung. Daher gelangen die Berichte an die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte und an den betroffenen Departementsvorsteher oder die betroffene Departementsvorsteherin. Dies wird hier neu festgelegt. Die Berichterstattung der EFK erfolgte bisher in Analogie zu Artikel 14 Absatz 1 FKG.
4 Andere in Diskussion stehende Gesetzesänderungen
Die Vorlage steht nicht im Zusammenhang mit den Doppelbesteuerungsabkommen und dem Thema Steuerhinterziehung/-betrug. Ziel der Vorlage ist auch nicht eine Vermehrung der Staatseinnahmen beziehungsweise eine Steuerbelastung oder -entlastung der Bürgerinnen und Bürger. Hingegen soll sie die bisher fehlende Prüfung der direkten Bundessteuer als Bestandteil der Staatsrechnung im Sinne der anzuwendenden Prüfstandards einführen (Art. 6 Bst. b FKG) und die Finanzaufsicht der EFK auf allen Stufen des Vollzugs des Voranschlags ermöglichen (Art. 6 Bst. a FKG). Der Gesetzesvorschlag vereinheitlicht sämtliche Gebiete, auch Bereiche, die heute schon grundsätzlich geprüft werden können. Heute bestehende Sonderregelungen mit spezialgesetzlicher Grundlage bleiben bestehen und müssen weiterhin berücksichtigt werden.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen für den Bund
Die EFK wird weiterhin ihr Jahresprogramm risikoorientiert festlegen und dabei nach Bedarf Themen aufgreifen und prüfen. Je mehr und zuverlässiger die kantonalen Finanzkontrollen und die ESTV prüfen und berichten, umso geringer ist die Prüftätigkeit der EFK. Voraussetzung für die Vermeidung von Doppelspurigkeiten ist immer die Kommunikation von Prüfprogrammen und Prüfergebnissen. Die Vorlage wird der EFK geringfügig mehr Prüftage bescheren, da bereits heute ein Teil der direkten Bundessteuer für den Finanz- und Lastenausgleich geprüft wird. Diese Einschätzung erfolgt in der Annahme, dass die kantonalen Finanz-