Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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Im Sinne der Wahrung des Steuergeheimnisses, das aus der kantonalen Souveränität fliesse,
schlägt JU vor, dass Absatz 3 von Artikel 16 FKG statt „les résultats des contrôles“ „un résumé des contrôles“ erwähnen sollte.
BL macht deutlich, dass er der Regelung, wonach kantonale Organe im Auftrag der EFK Prüfungen im Gebiet der direkten Bundessteuern durchführen könnten, nur dann zustimme, wenn er für die erbrachten Leistungen Rechnung stellen könne. Diese Prüfungen seien entschädigungspflichtig.
VD hält fest, dass die vorgesehene gegenseitige Information zwischen der EFK und den kantonalen Instanzen nicht mit dem kantonalen Recht übereinstimmen würde.
4.2 Artikel 17 FKG
4.2.1 Allgemeine Bemerkungen
Der Städteverband regt an, dass die Städte und Gemeinden in Artikel 17 FKG explizit und nicht wie vorgeschlagen mit „eingesetzten Stellen“ genannt werden. Die Finanzkontrolle Stadt Zürich fordert, dass in Artikel 17 FKG auch die Aufsichtsorgane der Gemeinden vorgesehen werden, weil einzelne Kantone wichtige Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer an die Gemeinden delegiert hätten.
4.2.2 Artikel 17 Absatz 1 FKG
Die Eidgenössische Finanzkontrolle teilt den Kantonen oder den von ihnen eingesetzten Stellen
ihren Befund schriftlich mit und bietet ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme. Anschliessend stellt
die Eidgenössische Finanzkontrolle die Prüfergebnisse und die Stellungnahme der zuständigen
Dienststelle des Bundes zu.
OW begrüsst die Anpassungen, welche mit diesem Artikel beantragt werden, insbesondere die Möglichkeit zur Stellungnahme der geprüften Stellen. Auch ZH hält den hier gemachten Vorschlag für positiv, weil damit der Grundsatz bekräftigt werde, wonach die EFK kein Weisungsrecht gegenüber den kantonalen Stellen habe. Beanstandungen würden so je nach Sachthema an das weisungsbefugte Bundesamt gerichtet. BE wertet die Möglichkeit der Stellungnahme der Kantone oder der von ihnen eingesetzten Stellen als positiv. Positiv sei auch, dass die weiteren Beanstandungen über die zuständige Bundesstelle laufen würden. Damit werde sichergestellt, dass im jeweiligen fachlichen Kontext adäquate Lösungen gefunden werden könnten.
Der SBV beantragt, das Wort „anschliessend“ ersatzlos zu streichen, so dass die EFK zumindest ihren Bericht fristgerecht weiterleiten könne. So werde eine durch die kantonale Stellungnahme verursachte Verzögerung ausgeschlossen.