Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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AI, FR, GL, LU, NW, SG, TG, VD und die FDK machen geltend, dass (frühere) Ausführungen der EFK klarmachen würden, dass für diese neuen Aufgaben Einsicht in die Steuerdossiers notwendig sei. AI, GL, LU, TG und die FDK halten zusätzlich fest, dass nach Auffassung der EFK für die Prüfungen des internen Kontrollsystems und der Ablieferung an den Bund auch eine Dossierprüfung notwendig sei. Die Ausführungen von SO gehen in die gleiche Richtung: Der Kanton führt aus,
dass weder der Gesetzestext noch der erläuternde Bericht ausschliessen würden, dass die EFK bei den vorgesehenen Prüfungen des internen Kontrollsystems Einsicht in die Steuerdossiers nehmen könne. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der EFK sei die Befürchtung, dass sie die Prüfung des internen Kontrollsystems auch als Prüfung einzelner Steuerdossiers versteht, sehr ernst zu nehmen. Nach AI, FR, GL, LU, NW, SG, TG und die FDK führen die Einsichtnahme in Steuerdossiers und/oder deren Prüfung zu Doppelspurigkeiten und zu Übergriffen der Finanzkontrolle auf die materielle Anwendung des Steuerrechts. Es bestehe kein Anlass, an der Kompetenzzuteilung etwas zu ändern. FR, LU und die FDK machen weiter geltend, dass insbesondere aus rechtlichen Gründen die Kontrolltätigkeit der EFK nicht auf den Einblick in Steuerdossiers ausgedehnt werden könne. GR hält dafür, dass auch der Einblick der EFK in einzelne Steuerdossiers, der auf dem Umweg der Prüfung des internen Kontrollsystems eingeführt werden soll, abzulehnen sei. Die Prüfung von konkreten Steuerakten falle in den Zuständigkeitsbereich der ESTV. Auch ZH lehnt eine von der EFK beabsichtigte Ausdehnung der Kontrolltätigkeiten, nämlich den Einblick in die Steuerdossiers, ab. Dass es zu Doppelspurigkeiten kommen könnte, auch zwischen der kantonalen und der eidgenössischen Finanzkontrolle, führen auch BS, GE, SZ, VD, ZH und Centre Patronal auf. Auch im Bereich des Vollzugs der Arbeitslosenversicherung kommt es laut TG zu Doppelspurigkeiten; in diesem Bereich würden die kantonalen Stellen jährlich vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) revidiert und geprüft. Dies geschehe bereits heute in enger Zusammenarbeit zwischen SECO, der kantonalen Stelle und der EFK. BL hält fest, dass aus dem erläuternden Bericht nicht klar werde, ob die EFK auch Einsicht in die Steuerakten haben werde. Dieses und die Prüfung der Veranlagungstätigkeit lehnt der Kanton ab.
BL, SO, VD und Centre Patronal machen geltend, dass die vorgeschlagene Gesetzesrevision in die kantonale Organisationsfreiheit respektive in kantonale Kompetenzen eingreife.
GR, SG und ZG weisen darauf hin, dass dann, wenn in der Praxis eine Prüflücke im Vollzug der direkten Bundessteuer bestehen würde, diese durch die ESTV zu schliessen sei. ZG hält fest, dass der richtige Ansatz eine personelle Verstärkung der steuerfachkundigen Aufsichtsinstanz ESTV sei. Die EFK habe keine steuerliche Fachkompetenz. Dass bei Engpässen bei der ESTV diese personell verstärkt werden müsste, bemerken auch GL, LU, TG und die FDK.
Centre Patronal fordert, dass man an der alten Regelung, wonach ein Bundesgesetz oder ein Bundesbeschluss notwendig war, festhalten müsse. Die vorgeschlagene unbegrenzte Überprüfung sei nicht sachgerecht. In eine ähnliche Richtung geht auch die Stellungnahme von TG. Es wird geltend