Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten

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das DBG sie verpflichte, sich derart zu organisieren, dass der korrekte Vollzug und die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes gewährleistet seien.

Nein zu diesem Teil der Vorlage, mit oder ohne Eventualantrag:

AG, BL, BS, SO und ZG stehen einer Überprüfung des internen Kontrollsystems durch die EFK kritisch gegenüber, weil das DBG das interne Kontrollsystem nicht als Aufgabe der Kantone nenne. Deshalb könne die EFK dieses auch nicht prüfen. Die Aufsicht in diesem Bereich liege bei den kantonalen Aufsichtsorganen.

AI, BS, FR, GE, GL, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, ZG, ZH, die FDK, SVP und Centre Patronal sind der Ansicht, dass im Bereich der direkten Bundessteuern keine Prüflücke bestehe, da die ESTV umfassende Überwachungskompetenzen habe (sowohl die fachliche Aufsicht und wie auch die Finanzaufsicht). Teilweise machen diese Vernehmlasser geltend, dass zusätzliche Massnahmen durch die EFK die Beanspruchung der Kantone erhöhen würden, ohne dass ein Mehrwert daraus resultiere. Auch AG bestreitet das Vorliegen einer Prüflücke im Bereich der direkten Bundessteuern. VD bestreitet die Notwendigkeit einer zusätzlichen Prüfung durch die EFK. ZH sieht keinen Grund, das FKG zu revidieren, da die ESTV dank der fachlichen Aufsicht über den Vollzug der direkten Bundessteuer bereits über umfassende Kompetenzen verfüge. Centre Patronal und ZG halten zusätzlich fest, dass auch die kantonalen Kontrollorgane im Bereich der Steuern Aufsichts- und Prüffunktionen wahrnehmen würden. Auch GR macht geltend, dass die kantonalen Steuerverwaltungen zusätzlich durch die kantonalen Finanzkontrollen überwacht würden; die Registerführung, die Veranlagung und der Bezug würden für Bund, Kanton und Gemeinde gemeinsam erfolgen, so dass die Kontrolle im Bereich der Steuern bei einer der drei Körperschaften auch die Kontrolle der anderen Körperschaften mit sich ziehe. BL macht geltend, dass die bestehende Aufsicht des Bundes weiter gehe als, als dies im erläuternden Bericht dargestellt würde. Die ESTV würde für die einheitliche Gesetzesanwendung sorgen, indem sie Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer erlasse. Letzteres hält auch GR fest und ergänzt, dass die ESTV die Kontrolle in den letzten Jahren zudem indirekt ausgebaut habe.

Die SVP hält fest, dass sich die Revision auch nicht mit den Verbesserungsmöglichkeiten im Bereich des NFA rechtfertigen lasse. Dies wäre im Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG; SR 613.2) zu regeln. Die hier vorgeschlagene Ausdehnung der Kompetenzen der EFK berge das Risiko einer weiteren Einschränkung des Föderalismus und der Souveränität der Kantone sowie der unnötigen Aufblähung einer Behörde. Nach Meinung von ZG besteht heute für die Prüfungsarbeit der EFK im Bereich des NFA keine gesetzliche Grundlage. Es sei aber wichtig, dass die EFK bei den Kantonen die für die Berechnung des Ressourcen- und Lastenausgleichs gelieferten Daten prüfen könne. Eine entsprechende Grundlage sei aber im FiLaG oder in der Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV; SR 613.21) zu schaffen.