Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten

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Artikel 16 Absatz 3 FKG würde die notwendige Zusammenarbeit unterstreichen und sei deshalb gerechtfertigt. In diesem Sinne begrüsst auch TI die vorgeschlagenen Änderungen. Diese würden erlauben, dass die Zusammenarbeit zwischen den eidgenössischen und kantonalen Stellen intensiviert werde. Auch die Grüne begrüsst den Vorschlag und hält fest, dass die vorgeschlagene Lösung auch dem föderalistischen Gedanken Rechnung trage.

BE, BS, VS, ZG und CCCFCL begrüssen den Passus, dass die kantonalen Finanzaufsichtsorgane der Übertragung von bestimmten Prüfungsaufgaben zustimmen müssen. TI, VS und CCCFCL halten fest, dass die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen bei mehreren Kontrollen einwandrei funktioniert habe. Auch die erwähnte gegenseitige Information sei äusserst relevant. VS und CCCFCL begrüssen die Zusammenarbeit sowohl mit der ESTV wie auch mit der EFK.

Die FDP.Die Liberalen macht geltend, es sei auf Gesetzesstufe klarzustellen, dass die EFK bei ihrer Prüftätigkeit keine Einsicht in individuelle Veranlagungsdossiers erhalte. Diese Klarstellung könnte mit einer entsprechenden Ergänzung von Artikel 16 Absatz 3 FKG erreicht werden.

Werde auf die Änderung von Artikel 16 Absatz 1 FKG nicht verzichtet, beantragen AG, FR, GL, LU, NW, SG, TG, VD, ZG und die FDK eine Ergänzung von Artikel 16 Absatz 3 FKG. Nach AG und FR muss mit der Ergänzung sichergestellt werden, dass die EFK weder Einsicht in Steuerakten nehmen noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerbehörde überprüfen könne. AG begründet dies damit, dass die kantonalen Steuerbehörden der EFK möglicherweise die Funktionsweise der internen Kontrollsysteme anhand konkreter Veranlagungen erläutern müssten. GL, LU, NW, SG, TG, VD und die FDK beantragen folgende Ergänzung: Bei ihrer Prüftätigkeit könne die EFK weder Einsicht in die Steuerakten nehmen noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerverwaltung überprüfen. ZG schlägt eine Ergänzung des Artikels 16 Absatz 3 FKG dahingehend vor, als die Tätigkeit der EFK weder eine Prüfung individueller Veranlagungsdossiers noch eine Beurteilung der generellen Veranlagungspraxis der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden beinhalte. Die FDK und daran anschliessend LU halten diesbezüglich ergänzend fest, die FDK habe sich schon seit 2002 dagegen gewehrt, dass die EFK bei den Kantonen Revisionen über die Erhebung der direkten Bundessteuer mittels Einsicht in die Dossiers durchführen könne.

BE beantragt, es müsse bei diesem Artikel klarer zum Ausdruck kommen, dass die gegenseitige Information nur in den von Artikel 16 Absatz 1 FKG genannten Bereichen stattfinde.

Auch der SBV begrüsst die gesetzliche Verankerung zur Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit dürfte nach Ansicht des Verbands noch weiter gehen: Es müsse möglich sein, die gesamte Prüfungsaufgabe des Bundes einem zustimmenden Kanton zu übertragen.

Economiesuisse beantragt, dass der erste Satz von Artikel 16 Absatz 3 FKG leicht anzupassen sei: Die EFK arbeite mit den kantonalen Finanzaufsichtsorganen zusammen.