Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten

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Werde dem Vorschlag der FDK nicht zugestimmt, beantragt LU, dass Artikel 17 Absatz 1 FKG am Schluss der Bestimmung dahingehend ergänzt wird, dass eine Kopie der Prüfungsbefunde dem kantonalen Finanzdepartement und der kantonalen Finanzkontrolle zustellt wird.

4.2.3 Artikel 17 Absatz 2 FKG

Die zuständige Dienststelle des Bundes behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen

Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanz-

kontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss an-

wendbar.

OW und ZH begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen ausdrücklich.

4.2.4 Artikel 17 Absatz 3 FKG

Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt den Bericht und sämtliche dazugehörenden Akten, einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung der Finanz-

delegation der eidgenössischen Räte und dem betroffenen Departementsvorsteher zu.

OW und ZH begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen ausdrücklich.