Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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Werde dem Vorschlag der FDK nicht zugestimmt, beantragt LU, dass Artikel 17 Absatz 1 FKG am Schluss der Bestimmung dahingehend ergänzt wird, dass eine Kopie der Prüfungsbefunde dem kantonalen Finanzdepartement und der kantonalen Finanzkontrolle zustellt wird.
4.2.3 Artikel 17 Absatz 2 FKG
Die zuständige Dienststelle des Bundes behandelt die Sache abschliessend mit den kantonalen
Organen. Im Verhältnis zwischen der Dienststelle des Bundes und der Eidgenössischen Finanz-
kontrolle sind die Vorschriften über das Verfahren bei Beanstandungen (Art. 12) sinngemäss an-
wendbar.
OW und ZH begrüssen die vorgeschlagenen Anpassungen ausdrücklich.
4.2.4 Artikel 17 Absatz 3 FKG
Die Eidgenössische Finanzkontrolle stellt den Bericht und sämtliche dazugehörenden Akten, einschliesslich der Stellungnahme der geprüften Stelle sowie einer Zusammenfassung der Finanz-
delegation der eidgenössischen Räte und dem betroffenen Departementsvorsteher zu.