Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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gemacht, dass die Spezialgesetze im Subventionsbereich bereits angepasst wurden und in den Programmvereinbarungen werde die Finanzaufsicht der EFK bereits geregelt.
AG, AI, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, SG, SO, SZ, TG, VD, ZG, ZH, die FDK, SVP und Centre Patronal verlangen, auf die Änderung von Artikel 16 Absatz 1 FKG zu verzichten. Eventualiter schlägt AI vor, dass die EFK bei ihrer Prüftätigkeit weder Einsicht in die Steuerakten nehmen noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerverwaltung überprüfen darf. BS macht eventualiter geltend, Artikel 16 Absatz 1 FKG sei dahingehend zu ergänzen, dass die EFK bei ihrer Prüftätigkeit weder Einsicht in die Steuerakten nehmen dürfe noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerbehörden überprüfen könne. SO beantragt eventualiter, es sei sicherzustellen, dass für die Prüfung von Steuerdossiers ausschliesslich die ESTV zuständig bleibe. AG, FR, GL, LU, NW, SG, TG, VD und die FDK halten dafür, dass eventualiter Artikel 16 Absatz 3 FKG abgeändert werden müsse (siehe die Ausführungen dort). BL verlangt, dass eventualiter verbindliche Richtlinien in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erarbeiten seien. ZH schlägt eventualiter vor, dass sich die Prüfungstätigkeiten der EFK im Bereich der direkten Bundessteuer auf das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens beschränken. Ausgeschlossen seien Einsichtnahmen durch die EFK in Steuerakten und Prüfungen der Veranlagungstätigkeit der kantonalen Verwaltungen. ZG möchte eventualiter festhalten, dass sich die EFK nicht um steuerfachliche Fragen und Ermessensentscheide bei konkreten Veranlagungen kümmern könne oder dürfe. In diesem Sinne sei Artikel 16 Absatz 3 FKG zu ergänzen. Nach GR sind die hier vorgeschlagenen Änderungen eventualiter ins DBG zu integrieren mit dem Zusatz, dass die EFK weder Einsicht in die Steuerakten nehmen noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerverwaltung überprüfen könne.
4.1.3 Artikel 16 Absatz 2 FKG (Aufhebung)
JU schlägt einen neuen Artikel 16 Absatz 2 FKG vor, damit keine zweideutige Auslegung des Artikels 16 FKG mehr möglich sei: Um ihre Prüfaufgaben wahrzunehmen, dürfe die EFK weder Einsicht in Steuerdossiers nehmen noch die kantonale Veranlagungstätigkeit überprüfen.
Centre Patronal möchte ausdrücklich an dieser Regelung festhalten.
4.1.4 Artikel 16 Absatz 3 FKG
Die Eidgenössische Finanzkontrolle arbeitet soweit möglich mit den kantonalen Finanzaufsichts-
organen zusammen. Sie kann ihnen bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen, sofern sie zustim-
men. Die Eidgenössische Finanzkontrolle und die kantonalen Finanzaufsichtsorgane informieren
sich gegenseitig über die geplante Aufsichtstätigkeit und über die Prüfergebnisse.
GE hält fest, es sei wünschenswert, dass die EFK über das Resultat der Prüfungen der kantonalen Aufsicht informiert werde und die kantonalen und eidgenössischen Stellen zusammenarbeiten.