Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten

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läufe und der Revisionsberichte der Aufsicht beschränken. Entsprechend sei der Nachsatz von Artikel 16 Absatz 1 FKG anzupassen.

Der Kanton NE begrüsst eine Harmonisierung der Kontrollen seitens des Bundes sowohl im Bereich der gewährten Subventionen wie auch im Bereich der direkten Steuern. Die Prüfungen im Bereich der Veranlagung müssten allerdings in der alleinigen Zuständigkeit der ESTV bleiben. Um die Buchung der Einnahmen der direkten Bundessteuern zu prüfen, sei es zulässig, dass die Finanzaufsicht verstärkt würde. Damit Kompetenzkonflikte vermieden werden könnten, müsse eine Dossierprüfung und die Kontrolle der Veranlagungstätigkeit durch die EFK ausgenommen werden.

VS und CCCFCL halten fest, dass die vorgeschlagenen Änderungen dazu beitragen würden, die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den Bundesstellen und den kantonalen Stellen zu formalisieren und zu konkretisieren. In diesem Gebiet sei es wichtig, dass eine wirksame Kontrolle der steuerlichen Abgaben definiert und koordiniert werde. Das DBG definiere die kantonalen Kompetenzen in der Aufsicht sowie die Dossierkonsultation der ESTV. Deshalb müsse sich die EFK darauf beschränken, das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens zu prüfen. Nach der Meinung von VS ist Artikel 16 Absatz 1 FKB mit dem Satz zu ergänzen, dass Dossierkonsultationen und Prüfungen der kantonalen Veranlagungstätigkeit ausgeschlossen sind. CCCFCL hingegen schlägt vor, dass die Überprüfung der Steuerdossiers durch die EFK auszuschliessen sei. Auch TI begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich. Eine wirksame Kontrolle der Steuerdaten müsse vorgesehen und zwischen den verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen koordiniert werden. Nach dem DBG sei die ESTV für die Aufsicht zuständig. Damit Doppelspurigkeiten vermieden werden, dürfe die EFK weder Dossierprüfungen noch die Prüfung von Veranlagungselementen im Bereich der direkten Bundessteuern vornehmen.

JU hält fest, dass die ESTV für die einheitliche Anwendung des DBG sorge. Diese kümmere sich nicht nur um die Fach-, sondern auch um die Finanzaufsicht. Dass hier eine Prüflücke bestehe, stimme nicht. Es sei nicht notwendig, dass die EFK bei ihrer Kontrolltätigkeit die Dossiers konsultiere. Der Regierung sei durchaus bewusst, dass die Qualität der Steuerdaten sehr wichtig sei, insbesondere für den interkantonalen Finanzausgleich. In diesem Bereich sei eine wirksame Kontrolle wichtig; diese müsse sich aber auf eine Prüfung der statistischen Steuerdaten beschränken. Der Kanton schlägt eine Neufassung von Artikel 16 Absatz 2 FKG vor (siehe die Ausführungen dort).

Auch UR stimmt den Änderungen in Artikel 16 Absatz 1 FKG zu. Der Kanton hält fest, dass aus den Ausführungen zu Artikel 16 Absatz 1 FKG nicht hervorgehe, ob die EFK zur Überprüfung der Nachvollziehbarkeit der Daten auch Einsicht in die Steuerakten benötige. Es sei sicherzustellen, dass die EFK bei ihrer Prüftätigkeit weder Einsicht in die Steuerakten nehmen noch die Veranla-