Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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4.1 Artikel 16 FKG
4.1.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Finanzkontrolle Stadt Zürich regt an, in Artikel 16 FKG auch die Aufsichtsorgane der Gemeinden zu nennen, weil einzelne Kantone wichtige Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer an die Gemeinden delegiert hätten. Der Städteverband fordert, dass die Städte und Gemeinden in Artikel 16 FKG explizit genannt werden.
4.1.2 Artikel 16 Absatz 1 FKG
Die Eidgenössische Finanzkontrolle kann bei den Kantonen Prüfungen durchführen, soweit die Kantone Bundessubventionen oder zweckgebundene Anteile an Bundeseinnahmen erhalten oder Bundesaufgaben im Steuerbereich erfüllen. Im Bereich der direkten Bundessteuer beschränken sich die Prü-
fungen auf das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens.
Zustimmung mit und ohne Vorbehalt und Ergänzungen:
Economiesuisse ist mit dem vorgeschlagenen Artikel 16 Absatz 1 FKG einverstanden.
Die FDP.Die Liberalen begrüsst die hier vorgeschlagene Änderung grundsätzlich, da nach Ansicht der Partei die bestehende Prüflücke geschlossen werden muss, gerade auch im Hinblick darauf, dass für die Berechnung des Finanzausgleichs die von den Kantonen erhobenen Steuerbemessungsgrundlagen der direkten Bundessteuern eine zentrale Rolle spielen würden. Es sei richtig, dass die EFK die für die Berechnung des eidgenössischen Ressourcen- und Lastenausgleichs gelieferten Daten der Kantone überprüfen könne. Es sei aber sicherzustellen, dass die EFK bei ihrer Prüftätigkeit keine Einsicht in individuelle Veranlagungsdossiers erhalte. Dazu bestehe heute kein Anlass, da die ESTV bereits eine umfassende Bundesaufsicht über die Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer ausübe. Eine zusätzliche Einsicht der EFK führe zu Doppelspurigkeiten. Die FDP.Die Liberalen fordert bezüglich der Frage der Einsicht in die Steuerakten durch die EFK eine Lösung und eine Klarstellung auf Gesetzesstufe. Diese Klarstellung könnte beispielsweise mit einer entsprechenden Regelung in Artikel 16 Absatz 3 FKG erfolgen (siehe die Ausführungen dort).
OW begrüsst grundsätzlich die Ausdehnung der Kompetenzen der EFK. Die EFK übe nach Gesetz die Oberaufsicht aus. Die Aufsicht im Bereich der Steuern liege beim Finanzdepartement bzw. bei der ESTV. Daher müsse sich die Oberaufsicht auf die Frage fokussieren, ob die Aufsicht korrekt und vollständig vorgenommen werde. Führe die Oberaufsicht aber direkt Kontrollen und Prüfungen durch, die die Aufsicht vornehmen müsste, würde dies Doppelspurigkeiten mit sich bringen. Die Kontrolle der EFK müsse sich folgerichtig auf die Prüfungen des internen Kontrollsystems, der Ab-