Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten
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In Beantwortung der Motion 07.3282 mit dem Titel Oberaufsicht bei der direkten Bundessteuer der nationalrätlichen Kommission zur NFA (Kommission 06.094-NR) beabsichtigt der Bundesrat, das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG; SR 614.0) zu revidieren. Am 26. Mai 2010 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung und ermächtigte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) mit deren Durchführung. Begrüsst wurden die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK), 14 Parteien, drei gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, acht gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft sowie die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK). Die Vernehmlassung dauerte bis zum 17. September 2010.
2 Gegenstand des Vernehmlassungsentwurfs
Mit den in Artikel 16 Absatz 1 FKG vorgeschlagenen Änderungen soll die EFK ermächtigt werden, bei den Kantonen Prüfungen durchzuführen, soweit diese Bundessubventionen oder zweckgebundene Anteile an Bundeseinnahmen erhalten oder Bundesaufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer erfüllen. Die Prüfungen der EFK im Bereich der direkten Bundessteuer sollen sich, anders als bei denjenigen im Bereich der Bundessubventionen oder den zweckgebundenen Anteilen an Bundeseinnahmen, auf das interne Kontrollsystem, die Registerführung, den Bezug und die Ordnungsmässigkeit des Rechnungswesens beschränken. Der geltende Absatz 2 dieser Bestimmung soll ersatzlos gestrichen werden. In Absatz 3 von Artikel 16 FKG wird präzisiert, dass die EFK den Kantonen nur dann bestimmte Prüfungsaufgaben übertragen kann, wenn die Kantone zustimmen. Zudem wird vorgesehen, dass sich die EFK und die kantonalen Finanzaufsichtsorgane gegenseitig über die geplante Aufsichtstätigkeit und über die Prüfungsergebnisse informieren.
Artikel 17 FKG ist neu derart konzipiert, dass er auf alle Prüfungen der EFK bei den Kantonen anwendbar ist. Dabei wird der bereits geltende Grundsatz weitergetragen, dass die EFK kein Weisungsrecht gegenüber den kantonalen Stellen hat, sondern auch weiterhin allfällige Beanstandungen über das weisungsbefugte Bundesamt leitet.
3 Zusammenfassung der Ergebnisse
3.1 Antworten
Von den insgesamt 54 Vernehmlassungsadressaten äusserten sich 35 inhaltlich zur Vorlage; zwei (CSP und Schweizerischer Arbeitgeberverband) Adressaten verzichteten ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Im Weiteren verfassten ein nicht begrüsster Dachverband der Wirtschaft und zwei kantonale und kommunale Finanzkontrollen ebenfalls eine Stellungnahme zur Vorlage.
Die Durchsicht der einzelnen Stellungnahmen ergibt, dass sechs unterschiedliche Positionen vertreten werden: Umfassende Zustimmung zur Vorlage, Zustimmung zur Vorlage mit Vorbehalt und Ergänzungen, Nein zu Teilen der Vorlage mit und ohne Eventualantrag sowie Nein zur gesamten Vorlage mit und ohne Eventualantrag.