Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/91: Revision des Finanzkontrollgesetzes · 20 Seiten

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zusätzlich fest, dass in Artikel 16 Absatz 3 FKG statt von Prüfungsergebnissen von Zusammenfassung der Prüfungen die Rede sein sollte. Auch OW stimmt der Vorlage zu, beantragt jedoch den Zusatz, wonach sich die Kontrolle der EFK auf die Prüfungen des internen Kontrollsystems, der Abläufe und der Revisionsberichte der Aufsicht zu beschränken habe. Auch BE begrüsst die vorgeschlagenen Änderungen zu einem grossen Teil, hält allerdings fest, dass das interne Kontrollsystem nicht durch die EFK geprüft werden dürfe und dass auf die Prüfungen durch die EFK im Bereich der direkten Bundessteuern zu verzichten sei. Auch die Unabhängigkeit der kantonalen Finanzkontrollen müsse gewahrt werden.

Damit Kompetenzkonflikte vermieden werden, schlagen NE, TI und CCCFCL vor, das Gesetz dahingehend zu ergänzen, dass Dossierprüfungen und die Prüfung von Veranlagungselementen bei der Prüfung im Bereich der direkten Bundessteuern ausgeschlossen seien.

Die Grüne hält die vorgeschlagenen Änderungen ebenfalls für positiv. Die Partei erachtet die Einschränkung der Prüfung im zweiten Satz von Artikel 16 Absatz 1 FKG als überflüssig.

Der Städteverband begrüsst die vorgeschlagene Revision ausdrücklich; er regt an, dass Städte und Gemeinden in den Artikeln 16 und 17 FKG explizit genannt werden.

Der SBV begrüsst die vorgeschlagene Revision des FKG und zeigt sich erfreut über die vorgenommenen Bestrebungen des Bundes, die Kontrolllücken bei Bundesgeldern zuerst auf der Basis kantonaler Vereinbarungen zu schliessen. Er stellt aber fest, dass diese Lösung gescheitert sei. Dass die vorgeschlagene Revision keine finanziellen oder personellen Auswirkungen habe, wertet der SBV als positiv.

Die Finanzkontrolle Stadt Zürich regt einzig an, in den Artikeln 16 und 17 FKG auch die Aufsichtsorgane der Gemeinden vorzusehen.

Economiesuisse begrüsst die vorgeschlagene Revision und verlangt eine minimale Anpassung bei Artikel 16 Absatz 3 FKG.

3.2.3 Nein zu Teilen der Vorlage (Art. 16 Abs. 1 FKG); mit Eventualantrag

AG, AI, BL, BS, FR, GL, LU, NW, SG, TG, ZH sowie die FDK beantragen, auf die Änderungen in Artikel 16 Absatz 1 FKG zu verzichten, da sie mit den Änderungen in Bezug auf die direkte Bundessteuer nicht einverstanden sind. Eventualiter wird vorgeschlagen, Artikel 16 FKG dahingehend zu ergänzen, dass die EFK bei ihrer Prüfung weder Einsicht in die Steuerakten nehmen noch die Veranlagungstätigkeit der kantonalen Steuerverwaltung überprüfen dürfe. Auch ZG beantragt, auf die vorgeschlagenen Änderungen zu verzichten. Eventualiter sei festzuhalten, dass die EFK weder eine Prüfung der Veranlagungsdossiers noch eine Beurteilung der generellen Veranlagungspraxis der kantonalen und kommunalen Steuerbehörden vornehmen dürfe. Auch GE lehnt die Änderungen in Artikel 16 Absatz 1 FKG ab. Die Finanzaufsicht könne vielmehr mit der Kombination der Verstärkung des Finanzinspektorats der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und einem besseren Informationsaustausch zwischen den Kantonen und der EFK im Bereich des internen Kontrollsystems verbessert werden.