Vorlage BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

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Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a. Exemplare geschützter Arten: Exemplare von Tieren und Pflanzen geschützter Arten, Teile solcher Exemplare sowie Erzeugnisse, die aus solchen Exemplaren hergestellt sind;

b. Verkehr: das entgeltliche und unentgeltliche Veräussern und Annehmen, das Ein-, Durch- und Ausführen, das Anbieten sowie der Besitz von Exemplaren geschützter Arten;

c. verantwortliche Personen:

1. die Personen, die bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren geschützter Arten der Anmelde- oder der Bewilligungspflicht unterstehen, und

2. die Halterinnen und Halter beziehungsweise Besitzerinnen und Besitzer sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer von Exemplaren geschützter Arten;

d. Einfuhr: das Verbringen von Exemplaren in das schweizerische Staatsgebiet, einschliesslich der Zollausschluss- und der Zollanschlussgebiete;

e. Durchfuhr: das Befördern von Exemplaren durch das Zollgebiet der Schweiz;

f. Ausfuhr: das Überführen von Exemplaren ins Zollausland.

Art. 4 Internationale Verträge

1Der Bundesrat kann internationale Verträge über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen abschliessen, deren Arten in ihrem Bestand gefährdet sind.

2Das EVD kann im Rahmen von Verträgen nach Absatz 1 Vollzugsverträge abschliessen.

3Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) kann der Änderung von Anhängen des CITES zustimmen sowie entsprechende Vorbehalte erklären oder zurückziehen. Es kann in diesem Zusammenhang notwendige Änderungen in den vom EVD nach Artikel 2 Absatz 3 erstellten Listen selbständig nachführen.

Art. 5 Information

Der Bund sorgt für die Information der Öffentlichkeit im Bereich der Umsetzung des CITES.

Art. 6 Forschung

Der Bund kann die wissenschaftliche Forschung im Bereich der Umsetzung des CITES unterstützen.