Vorlage BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Art. 17 Beschlagnahme
1Die Kontrollorgane beschlagnahmen Exemplare geschützter Arten, wenn:
a. bei einer Beanstandung die Freigabe der Exemplare unter Vorbehalt oder die Rückweisung an die Absenderin oder den Absender nicht möglich ist;
b. bei einer Beanstandung die Rückweisung aus Gründen des Tierschutzes nicht vertretbar ist;
c. ein begründeter Verdacht besteht, dass Exemplare rechtswidrig im Verkehr sind;
d. bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr Bewilligungen oder Bescheinigungen fehlen, die durch das CITES vorgeschrieben sind;
e. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht vorgelegt werden; oder
f. bei einer Kontrolle im Inland keine gültigen Dokumente vorliegen oder ein Nachweis des rechtmässigen Verkehrs fehlt.
2Der Bundesrat regelt die Lagerung beschlagnahmter Exemplare sowie die Unterbringung beschlagnahmter lebender Tiere und Pflanzen.
Art. 18 Einziehung
1Das BVET zieht beschlagnahmte Exemplare geschützer Arten ein, wenn:
a. für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr dieser Exemplare nach den Bestimmungen des internationalen Rechts keine Bewilligungen oder Bescheinigungen ausgestellt werden dürfen;
b. fehlende Dokumente oder Nachweise nicht innert der gesetzten Frist beigebracht werden; oder
c. angemeldete Exemplare den Kontrollorganen nicht innert der gesetzten Frist vorgelegt werden.
2Eingezogene Exemplare werden entweder an den Ausfuhrstaat zurückgesandt, verwahrt, entsorgt oder veräussert. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 19 Kontrollverfahren
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Kontrollverfahrens für die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie für die Kontrollen im Inland.
Art. 20 Amtshilfe zwischen schweizerischen und ausländischen Behörden
Die für den Vollzug und die Strafverfolgung zuständigen Behörden des Bundes können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen und Gremien zusammenarbeiten und die Untersuchungen koordinieren, soweit:
a. dies zum Vollzug dieses Gesetzes und des entsprechenden internationalen Rechts erforderlich ist;