Vorlage BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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Art. 10 Einfuhrverbote
1Der Bundesrat kann die Einfuhr von Exemplaren nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b verbieten, wenn zuverlässige Angaben vorliegen, dass sie
a. rechtswidrig der Natur entnommen werden oder rechtswidrig mit ihnen gehandelt wird;
b. in einem Mass der Natur entnommen werden oder mit ihnen gehandelt wird, das das Überleben der Art gefährdet.
2Das EVD kann bei nachgewiesener Verletzung des CITES auf Empfehlung internationaler Gremien, in denen die Schweiz mitwirkt, vorübergehend die Einfuhr verbieten:
a. von Exemplaren bestimmter geschützter Arten aus bestimmten Ländern;
b. der Exemplare aller geschützten Arten aus bestimmten Ländern;
c. von Exemplaren bestimmter geschützter Arten aus allen Ländern.
Art. 11 Nachweispflicht
1Wer Exemplare von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES besitzt, muss über die Angaben verfügen, welche eine Überprüfung der Herkunft und des Ursprungs der Exemplare und der Rechtmässigkeit des Verkehrs ermöglichen.
2Wer solche Exemplare weitergibt, muss der Empfängerin oder dem Empfänger die Angaben gemäss Absatz 1 liefern.
Art. 12 Handelsbetriebe
1Wer mit Exemplaren von Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässigen Handel betreibt, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2Das EVD regelt die Einzelheiten; es kann für künstlich vermehrtes Pflanzenmaterial Ausnahmen von der Pflicht zur Führung einer Bestandeskontrolle vorsehen.
3Das EVD kann eine Registrierungspflicht vorsehen für Personen, die mit Exemplaren bestimmter Arten nach den Anhängen I-III CITES gewerbsmässig Handel treiben.