Vorlage BGCITES

Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Art. 25 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden

1Das BVET darf die Daten, die gestützt auf dieses Gesetz bearbeitet werden, namentlich besonders schützenswerten Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, den Behörden anderer Staaten sowie supranationalen und internationalen Organisationen nur bekannt geben, soweit dies für den Vollzug von CITES notwendig ist.

2Die Daten dürfen im Abrufverfahren bekannt gegeben werden, wenn gewährleistet ist, dass die entsprechende ausländische Gesetzgebung die Persönlichkeit der betroffenen Personen angemessen schützt. Der Bundesrat bestimmt die Länder sowie die supranationalen und internationalen Organisationen, welche diesen Schutz gewähren.

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 26 Einsprache

1Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.

2Der Einsprache kann die aufschiebende Wirkung entzogen werden.

3Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.

Art. 27 Beschwerde

1Verfügungen anderer Bundesbörden können mit Beschwerde beim BVET angefochten werden.

2Ebenso können Verfügungen von Dritten gemäss Artikel 13 Absatz 2 mit Beschwerde beim BVET angefochten werden.

3Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28 Vergehen und Übertretungen

1Mit Busse bis zu 40‘000 Franken bestraft wird, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:

a. den Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 1, 11 und 12 Absatz 1.

b. den Vorschriften, die der Bundesrat oder das EVD gestützt auf Artikel 8 Absatz 2, 10 und 12 Absatz 3 erlässt.

2In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn:

a. sich die Widerhandlung auf eine beträchtliche Menge Exemplare von nach Anhang I CITES geschützten Tier- und Pflanzenarten bezieht;

b. Vorschriften gewerbs- oder gewohnheitsmässig verletzt werden.