Vorlage BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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b. die ausländischen Behörden oder internationalen Organisationen und Gremien an eine Amtsverschwiegenheit gebunden sind, die dem schweizerischen Recht entspricht.
Art. 21 Fachkommission
1Der Bundesrat setzt eine Fachkommission ein, die das BVET in Fachfragen berät.
2Die Fachkommission entspricht der wissenschaftlichen Behörde gemäss dem CITES.
4. Abschnitt: Kosten und Gebühren
Art. 22
1Für Verfügungen und Dienstleistungen der Kontrollorgane werden Gebühren erhoben.
2Werden bei der Anmeldung, in den Begleitdokumenten oder gegenüber den Kontrollorganen falsche, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, werden die Kosten einer Identifikation der Exemplare der verantwortlichen Person auferlegt.
3Die Kosten der Massnahmen, die nach Beanstandungen zu treffen sind, gehen zu Lasten der verantwortlichen Person.
4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Zurückhalten kontrollierter Exemplare, um die Bezahlung der Gebühren und Kosten sicherzustellen.
5. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 23 Informationssystem
1Der Bund betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz ein Informationssystem. Dieses kann besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen enthalten, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
2Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt insbesondere, welche Kontrollorgane im Rahmen ihrer Vollzugsaufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten und welche im Abrufverfahren auf diese Daten zugreifen dürfen.
Art. 24 Datenbekanntgabe an Kontrollorgane
Das BVET und die weiteren Kontrollorgane geben einander die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.