Vorlage BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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3Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung sind strafbar.
4Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 20‘000 Franken.
5Mit Busse wird bestraft, wer gegen weitere Ausführungsvorschriften des Bundesrats oder des EVD verstösst, deren Missachtung als strafbar erklärt worden ist.
Art. 29 Strafverfolgung
1Widerhandlungen nach Artikel 28 werden vom BVET untersucht und beurteilt. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20053 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20094 vor, so führt die Eidgenössische Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht.
2Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1 sowie eine durch die zuständige Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 20056, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19927, das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19988, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19669, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198610, das Bundesgesetz vom 21. Juni 199111 über die Fischerei, das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
3Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren, die Strafe für eine Übertretung in vier Jahren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 SR 631.0
4 SR 641.20
5 SR 313.0
6SR 455
7 SR 817.0
8 SR 910.1
9 SR 916.40
10 SR 922.0
11 SR 923.0