Vorlage BGCITES
Vernehmlassung 2009/113: Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten / Änderung des Tierseuchengesetzes / Änderung des Tierschutzgesetzes · 12 Seiten
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3. Abschnitt: Vollzug
Art. 13 Vollzugsorganisation
1Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache des Bundes.
2Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.
3Die übertragenen Aufgaben und Befugnisse sind in einem Leistungsauftrag zu umschreiben.
4Der Bundesrat kann die beauftragten Dritten ermächtigen, für ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes Gebühren in Rechnung zu stellen. Die Gebühren werden vom Bundesrat festgelegt.
5Die Mitwirkung Dritter steht unter Aufsicht des Bundes. Die Dritten müssen dem BVET über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung im Bereich der übertragenen Aufgaben Rechenschaft ablegen.
Art. 14 Allgemeine Kontrollen
1Die Kontrollorgane können die Rechtmässigkeit des Verkehrs mit Exemplaren geschützter Arten prüfen.
2Sie haben zu diesem Zweck während der üblichen Geschäftszeit auch ohne Voranmeldung Zutritt zu den Räumen und Einrichtungen, in denen sich solche Exemplare befinden oder bei denen zu vermuten ist, dass sich dort solche Exemplare befinden.
3Sie können die Bestandeskontrollen einsehen und zur Identifikation von Exemplaren Proben entnehmen.
4Dabei haben sie die Eigenschaft der Organe der gerichtlichen Polizei.
Art. 15 Kontrollen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
Die Kontrollorgane überprüfen Exemplare geschützter Arten bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr.
Art. 16 Massnahmen
Bei Beanstandungen verfügen die Kontrollorgane eine der folgenden Massnahmen:
a. Freigabe unter Vorbehalt;
b. Rückweisung;
c. Beschlagnahme.