Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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politischen Kriterien für die Festsetzung des Steuersatzes als unabdingbare Voraussetzung für die gesetzliche Dualität. Ähnlich argumentiert der Kanton Solothurn (K1).
Die SP (P6) betont, dass steuerrechtliche Normierungen nicht ohne gesundheitspolitische Überlegungen betrachtet werden dürfen.
FEGPA (PO10), fondationdépendences (PO15), LVT (PO16), FNA (PO26), GREA (PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) beantragen, den Schutz der öffentlichen Gesundheit als zentralen Grund für die Besteuerung von Spirituosen und den Steuersatz als Präventionsinstrument explizit zu erwähnen. Ähnlich äussert sich REPER (PO39).
bfu (WO12) und EKAL (KA1) heben hervor, dass bei internationalen Vergleichen die Gesamtsteuerbelastung betrachtet werden müsse. bfu (WO12) verlangt im Übrigen, bei der Festlegung der Spirituosensteuer auch die Unfallprävention zu berücksichtigen.
Der Kanton Schwyz (K10), Grüne (P5), SOV (B10), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO), SVS (WO4), Hochstamm Schweiz (WO5) und Brenzer Kirsch (WO10) wünschen, die Höhe des Steuersatzes «ausschliesslich» nach den Steuersätzen der benachbarten Länder zu beurteilen, was der Kanton Luzern (K6) mit Rücksicht auf den Alkoholzehntel explizit ablehnt. AWMP (W3) und SGV (W4) verlangen, «insbesondere» auf die Steuersätze der Nachbarländer abzustellen. Für den Brennerverband (B9), VELEDES (B16) und SSV (B23) sind diese Sätze «mit» zu berücksichtigen. VELEDES (B16) begründet diese Forderung mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität.
Die Stadt Zürich (SG5) würde es begrüssen, wenn die zwei für die Besteuerung relevanten Grundsätze nicht hier, sondern im entsprechenden Kapitel des Gesetzes verankert würden.
Art. 3 Begriffe
Der Kanton Graubünden (K9) fordert eine Definition des Einzelhandels als «jede Abgabe oder Vermittlung von alkoholischen Getränken an Konsumenten, abgesehen von Geschenken an einen bestimmten, eingeschränkten Personenkreis».
Der Kanton Wallis (K24) und FVPFL / IFELV (KB12) verlangen eine Definition der Rohstoffe, wodurch die Herstellung von Ethanol und Spirituosen auf die Verarbeitung inländischer Rohstoffe beschränkt bleibt. Gemäss Brenzer Kirsch (WO10) wünscht die Mehrheit der Herstellerbetriebe die Beibehaltung des Brennverbots für importiertes Kernobst und für Kernobsthalbfabrikate aus ausländischen Rohstoffen. Einer allfälligen Unterversorgung könne mittels punktuellen Massnahmen (z.B. temporären Kontingenten) begegnet werden.
Nach Auffassung der Stadt Zürich (SG5) muss der Geltungsbereich des Gesetzes in einem separaten Artikel geregelt werden. Sie erachtet die Begriffe Alkohol, Ethanol und Spirituosen als nicht kongruent und kritisiert die in Spirituosensteuer- und Alkoholgesetz unterschiedliche Definition von Ethanol.
Als chemisch falsch beurteilt SGCI (B8) die vorgeschlagene Definition von Ethanol. Um Verwirrungen vorzubeugen, soll der Begriff «Alkohol» oder «Trinkalkohol» für Ethanol und jede andere Alkoholart verwendet werden, die dem menschlichen Konsum dienen kann. «Ethanol» sei demgegenüber für Ethylalkohol oder Ethanol zur industriellen Produktion zu verwenden. Zudem soll «be- und verarbeiten» ersetzt werden mit der bereits in der Chemikalienkontrollverordnung3 verwendeten Begrifflichkeit der Verarbeitung und des Verbrauchs. SGCI (B8) schlägt im Weiteren eine begriffliche Erfassung jener Betriebe vor, die Ethanol