Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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SESK (B36) verlangt die Steuerbefreiung von Lebensmitteln, wie dies Art. 27 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchssteuern auf Alkohol und alkoholischen Getränken für EU-Staaten festlegt.

AZO (KB25) erachtet die Angabe von Gewichtsprozenten anstelle der bisherigen Volumenprozente als geeigneter und beantragt, die 1,2 Volumenprozente durch 2 Gewichtsprozente zu ersetzen.

2. Abschnitt: Steuerpflicht

Art. 11 Steuerpflichtige Personen

SSV (B23) begrüsst die Aufnahme der Lohnbrenner als Steuersubjekt und damit die Gleichbehandlung aller gewerblichen Brenner.

Die Kantone Graubünden (K9) und Schaffhausen (K15) gehen davon aus, dass die Lohnbrenner neu bei ihren Kunden die Spirituosensteuer einkassieren und dadurch einen erheblichen Mehraufwand erfahren. Von den gleichen Annahmen lässt sich der Kanton Schwyz (K10) leiten, der eine Entschädigung der Lohnbrenner verlangt. Grüne (P5), SVS (WO4),

Hochstamm Schweiz (WO5) und Brenzer Kirsch (WO10) schlagen eine Entschädigung im Umfang von 5 Prozent der abgelieferten Spirituosensteuer vor. Auch Brennerverband, SOV (B10) und kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO) verlangen für den Mehraufwand eine Abgeltung seitens des Bundes und verweisen auf die Quellensteuer.

Art. 15 Steuersatz

infodrog (PO3), bfu (WO12) und EKAL (KA1) begrüssen den Sondersteuersatz für Alcopops und wünschen in den Erläuterungen erwähnt, dass die Sondersteuer auch beim Zusatz alternativer Süssstoffe (pflanzliche und künstliche) anfällt.

Während die CVP (P1) den Verzicht auf eine Steuererhöhung begrüsst und als Begründung auf den sinkenden Alkoholkonsum sowie auf die vergleichsweise tiefen Steuersätze der umliegenden Länder verweist, zeigen sich Hausärzte Schweiz (B5) und Krebsliga (PO27) erstaunt, dass der Bundesrat keine Steuererhöhung vorschlägt. Der Kanton Tessin (K27) weist darauf hin, dass eine Steuer, die 1999 beschlossen und seither nicht angepasst worden ist, weder dem Gesundheitsschutz noch den finanziellen Bedürfnissen der Kantone dienlich sei.

Drei Kantone (Neuenburg, Waadt, Appenzell Innerrhoden) sowie infodrog (PO3) Sucht Info Schweiz (PO4), NAS (PO5), FEGPA (PO10), ISPMZ (PO11), AGS (PO14), DOJ (PO21),

KiM (PO29), IOGT (PO30), GREA (PO31), FS (PO33), Ticino Addiction (PO34), FSP

(PO35), Juvente (PO36), VBGF (PO38), VfS (PO41), bfu (WO12) und EKAL (KA1) beantragen eine Erhöhung der Steuer auf 32 Franken, was betragsmässig der Forderung der Kantone Schwyz (K10) und St Gallen (K25) entspricht, die eine Anpassung des Steuersatzes an die seit 1999 aufgelaufene Teuerung verlangen. Die gleiche Forderung stellt die GDK (K2) auf. SP (P6) sowie FMH (B20) verlangen «im Minimum» eine Anpassung an die seit 1999 aufgelaufene Teuerung. Ähnlich äussert sich der Kanton Tessin (K27).

Für eine Anhebung des Steuersatzes auf 35 Franken, wie der Bundesrat bereits 1999 vorgeschlagen habe, setzt sich die EVP (P4) ein und wird dabei von Blauem Kreuz (PO9) und Croix-bleue romande (PO13) unterstützt.

Während SKS (WO9) und FRC (WO15) den vorgeschlagenen Steuersatz als «relativ tief» beurteilen, plädiert der Kanton Freiburg (K4) für eine Erhöhung des Steuersatzes, ohne jedoch eine konkrete Höhe zu nennen. Desgleichen der SGB (W1).