Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
Art. 7 Erkennungszeichen
Der Kanton Thurgau (K19) hält fest, dass diese Bestimmung den freien Handel behindere und im Lichte des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19954 über die technischen Handelshemmnisse zu hinterfragen sei. Soweit diese Bestimmung fortgeführt würde, sei sie ins Lebensmittelrecht aufzunehmen, in dem weitere Kennzeichnungsvorschriften geregelt sind.
Der Kanton Schwyz (K10), Grüne (P5), SOV (B10), SSV (B23), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO) und Brenzer Kirsch (WO10) verlangen, das Erkennungszeichen zur Sicherstellung der Steuer beizubehalten – trotz Widerspruchs zum Cassis-de-Dijon-Prinzip.
Der Brennerverband (B9) beantragt, dass auch der Name des Brenners oder der Brennerin auf der Etikette aufgeführt werden darf, der Spirituosen zu- bzw. weiterverkauft.
Gemäss SPIRITSUISSE (B7) sollen auf einer Etikette mehrere Importeure genannt werden können, auch wenn nur einer für den Import in die Schweiz verantwortlich sei.
IG DHS (B21) und Coop (EU4) lehnen das Erkennungszeichen ab, da dieses importierte Produkte unnötig verteuere und zudem dem Cassis-de-Dijon-Prinzip widerspreche.
Art. 8 Verwendungsverpflichtungen
Die EVP (P4) beantragt, die Verwendungsverpflichtung mit einer Pflicht zur Denaturierung zu ergänzen, soweit die unversteuerte Ware einem andern als dem definierten Zweck zugeführt wird. Die Behörde soll in der Verwendungsverpflichtung die Einzelheiten der Denaturierung festlegen (siehe zudem Art. 18).
Für SGCI (B8) und TFAG (EU5) ist die Verwendungsverpflichtung spezifisch auf den Handel auszurichten. Unternehmungen mit einem gewerblichen Verbrauch von Ethanol sowie Unternehmen der pharmazeutischen Industrie sind nach SGCI (B8) explizit zum Bezug einer Verwendungsverpflichtung zu berechtigen. Zudem sollen Mengen bis 20 Liter auch ohne Verwendungsverpflichtung steuerfrei bezogen werden können. Der Drogistenverband (B24) beantragt, die Verwendungsverpflichtung ab einer jährlichen Bezugsmenge von 10 Litern vorzusehen.
3. Kapitel: Besteuerung
1. Abschnitt: Steuerobjekt und Entstehung der Steuerforderung
Art. 9 Steuerobjekt
CHOCOSUISSE (B34) begrüsst, dass Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt bis 1,2 Volumenprozent fiskalisch weiterhin nicht belastet werden und diesbezüglich eine Gleichbehandlung zwischen importierten und im Inland hergestellten Erzeugnissen fortbesteht.