Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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ausschliesslich zu gewerblichen Zwecken verwenden, ohne es dem menschlichen Konsum zuzuführen.

2. Kapitel: Kontrolle über Herstellung und Einfuhr von und Handel mit Spirituosen und Ethanol

Art. 4 Registrierung

Der Kanton Schwyz (K10) beantragt, die Registrierung nicht von der importieren Menge «je Einfuhr», sondern «pro Jahr» abhängig zu erklären. In die gleiche Richtung geht der Antrag der kantonalen Vertreter der Landwirtschaft (BVSZ, ZBB, ZBV, AZO).

Gemäss dem Kanton Schwyz (K10) soll ein Ausbildungsnachweis Voraussetzung sein für den Eintrag ins Alkoholregister und damit für die Berechtigung, Spirituosen herzustellen. Einen Ausbildungsnachweis verlangen auch Grüne (P5), Brennerverband (B9), SOV (B10), VELEDES (B16), SSV (B23) sowie kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV,

BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO), SVS (WO4), Hochstamm Schweiz (WO5) und Brenzer Kirsch (WO10). Ausgenommen werden sollen konzessionierte Brenner nach alter Gesetzgebung oder Personen mit einer gleichwertigen Ausbildung. Die Minimalanforderungen an eine solche Ausbildung wären laut SSV (B23) in den Ausführungsbestimmungen festzuschreiben. Der Brennerverband (B9) wünscht zudem eine Fachprüfung für Neubetreiber einer gewerblichen Brennerei. Die Ausbildung wäre nach Ansicht des Kantons Schwyz (K10) und der AZO (KB25) aus Steuereinnahmen zu finanzieren.

Der Kanton Wallis (K24) und FVPFL / IFELV (KB12) fordern, die Berechtigung zur Herstellung von Ethanol und Spirituosen von der Verarbeitung inländischer Rohstoffe abhängig zu erklären.

Die Kostenlosigkeit der Registrierung wünschen einzelne kantonale Vertreter der Landwirtschaft (BVSZ, ZBB, ZBV).

Der Drogistenverband (B24) weist darauf hin, dass verschiedene seiner Mitglieder sowohl im Einzel- wie auch im Grosshandel tätig sind und somit eintragungspflichtig würden, soweit sie nicht vom Bundesrat von der Registrierungspflicht befreit würden. CHOCOSUISSE (B34)

geht davon aus, dass Schokoladenhersteller davon ausgenommen werden.

Die Stadt Zürich (SG5) regt an, auf die Nennung der Spirituosen zu verzichten, da sie mit dem Begriff «Ethanol» bereits abgedeckt seien.

Art 5 Meldepflichten und Fristen

SPIRITSUISSE (B7) plädiert für eine Streichung von «oder der Eintrag im Handelsregister», da die Meldung jeder Änderung des Handelsregisters zu weit gehe.

Art. 6 Kontrollvorschriften

SGCI (B8) verlangt, Kontrollen entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens, dessen Qualitätsmanagements und Risikopotentials und unter Berücksichtigung der Ergebnisse früherer Kontrollen vorzunehmen.