Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Mit Blick auf eine konstante Entwicklung des Alkoholzehntels wünscht der Kanton Obwalden (K20) eine Erhöhung der Spirituosensteuer. Unterstützt wird er dabei von der SODK

(-> GDK, K2).

Der Kanton Schwyz (K10), Grüne (P5), SBV (W5), SOV (B10), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, SOBV, AZO), SVS (WO4), Hochstamm Schweiz (WO5) und Brenzer Kirsch (WO 10) setzen sich demgegenüber für einen Steuersatz in Abstimmung mit dem Mittelwert der benachbarten Länder (15 Franken) ein, können jedoch 29 Franken akzeptieren, soweit die von ihnen geforderte Beschränkung der 10-Liter-Regel (vgl. Art. 17) übernommen wird. Unter der gleichen Voraussetzung akzeptiert der SSV (B23) einen Steuersatz von 22 Franken. Im Gesetz sei zudem nicht mehr der Frankenbetrag zu nennen sondern lediglich festzuhalten, dass sich der Steuersatz aus dem Durchschnitt der Steuersätze der umliegenden Länder ergebe. Jene «gebührend zu berücksichtigen»

verlangt VELEDES (B16). Auch AWMP (W3) und SGV (W4) beantragen eine Senkung der Steuer auf 22 Franken, was sie mit einer Reduktion der Alkoholproblematik und der taxeocculte begründen. Ebenfalls eine Senkung auf 22 Franken verlangt SPIRITSUISSE (B7) und bezeichnet den vom Bundesrat vorgeschlagenen Steuersatz als missbräuchliche Sondersteuer für ein Einzelgut.

Für eine Senkung des Steuersatzes setzt sich auch die SVP (P2) ein, die in der momentanen Höhe des Steuersatzes keine nachhaltig präventive Wirkung, sondern vor allem eine Wertabschöpfung durch den Staat, verbunden mit einer Schädigung der einheimischen Wirtschaft sieht.

Gemäss SPIRITSUISSE (B7) sollen aromatisierte Weine – analog den Naturweinen – erst ab einem Alkoholgehalt von 18 Volumenprozent besteuert werden. Demgegenüber plädiert IOGT (PO30) für einen vollständigen Verzicht auf den reduzierten Steuersatz.

Der Kanton Waadt (K22) verlangt einen um 50 Prozent reduzierten Steuersatz auf einheimischen Fruchtbränden. Von der Ermässigung sollen kleine Herstellungsbetriebe und der einheimische Obstbau profitieren.

Der Kanton Glarus (K16) setzt sich für einen Verzicht auf die gesetzliche Verankerung des Steuersatzes ein. Die bisherige Regelung auf Verordnungsstufe sei flexibler und zweckmässiger.

Art. 16 Anpassung an die Teuerung

SP (P6) und FMH (B20) sowie NAS (PO5), Blaues Kreuz (PO9), DOJ (PO21), GREA

(PO31), FS (PO33) und Ticino Addiction (PO34) begrüssen die Möglichkeit des Bundesrates, die Steuersätze der Teuerung anzupassen.

Fünf Kantone (Solothurn, Genf, Thurgau, Appenzell Innerrhoden, Tessin) sowie EVP (P4), infodrog (PO3), Sucht Info Schweiz (PO4), FEGPA (PO10), ISPMZ (PO11), FSKZ (PO22), FVA (PO25), FASE (PO28), KiM (PO29), IOGT (PO30), FSP (PO35), Juvente (PO36),

VBGF (PO38), VfS (PO41), bfu (WO12), SKS (WO9), FRC (WO15) und EKAL (KA1) wollen den Bundesrat zur Teuerungsanpassung verpflichtet wissen. Der Städteverband (D1)

schliesst sich dieser Forderung an. Ähnlich argumentiert der Kanton St. Gallen (K25): Der Bundesrat soll verpflichtet werden, den Steuersatz nach den im Gesetz vorgesehenen Kriterien anzupassen. Der Kanton Solothurn (K1) kann sich eine Indexierung vorstellen.

Für VBGF (PO38) muss der Steuersatz beim Auftreten von Problemen unbedingt erhöht werden können, da eine allfällige Senkung des Alkoholzehntels Prävention und Suchthilfe in Frage stellen würde.

AWMP (W3) und SGV (W4) verlangen demgegenüber, eine Anpassung des Steuersatzes ausschliesslich auf gesetzlichem Weg vorzunehmen. Zudem monieren sie den Landesindex