Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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SGCI (B8) betont, dass der Schutz von vertraulichen Geschäftsinformationen sichergestellt sein muss.
8. Kapitel: Datenschutz
Art. 42 Datenbekanntgabe an inländische Behörden
Der Kanton Basel-Stadt (K12) erkennt in der schrankenlosen Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen eine Aushöhlung des Datenschutzes und verlangt die Anpassung der entsprechenden Bestimmungen.
Der Kanton Appenzell Innerrhoden (K23), economiesuisse (W2), SGCI (B8) sowie TFAG (EU5) verlangen, den Begriff «Angaben» durch «Mengenangaben» zu ersetzen, damit keine schützenswerten, prozessrelevanten Informationen ausgetauscht werden.
10. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 44 Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer
Der Kanton Zürich (K3) beantragt einen besonderen Absatz für den Fahrlässigkeitstatbestand. Zudem sei die Busse nach erzieltem Steuervorteil zu bemessen. Die Strafandrohung bei Fahrlässigkeit sei ausserordentlich hoch, zumal auch noch Nachsteuern zu entrichten seien. Liegen erschwerende Umstände vor, sei eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorzusehen oder eine Geldstrafe. Die erschwerenden Umstände seien zudem mit gängigen Begrifflichkeiten zu definieren.
Art 45 Hehlerei
Der Kanton Zürich (K3) beantragt einen alternativen Begriff für Hehlerei, da dieser als strafrechtlicher Begriff hier fehl am Platze sei.
Art 46 Erschwerende Umstände
Der Kanton Zürich (K3) beantragt die erschwerenden Umstände in den jeweiligen Tatbeständen zu regeln.
Art 48 Missachtung der Kontrollvorschriften
Der Kanton Zürich (K3) verlangt die Streichung von «bis zu 10 000 Franken», da der Bussenrahmen bereits im StGB geregelt ist. Für geringfügige Widerhandlung sei ein neuer Absatz zu bilden.
Art 49 Ordnungswidrigkeiten
Der Kanton Zürich (K3) beantragt, die geringfügigen Widerhandlungen in einem separaten Absatz zu regeln. Zudem sei zu prüfen, ob nicht vor den strafrechtlichen Massnahmen eine – allenfalls kostenpflichtige – Verwaltungsverfügung mit Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB vorzusehen sei.
Art 50 Versuch
Der Kanton Zürich (K3) verlangt die Streichung des Artikels, da der Versuch einer Übertretung nach allg. Strafrecht nicht strafbar ist.