Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Art 53 Strafverfolgung

Der Kanton Zürich (K3) beantragt, die Zollverwaltung als zuständig zu erklären und von einer spezifischen Beauftragung durch den Bundesrat abzusehen.

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 57 (Vollzug)

Der Kanton Schwyz (K10), Brennerverband (B9), SOV (B10), SSV (B23) sowie kantonale Vertreter der Landwirtschaft (BOV, BVBB, AZO), SVS (WO4), Hochstamm Schweiz (WO5) und Brenzer Kirsch (WO10) fordern, die EAV als bewährte, kompetente, praxisnahe und einzige Ansprechpartnerin der Branche für den Vollzug des Gesetzes zuständig zu erklären.

Ähnlich argumentieren die Grünen (P5), die sich für den Erhalt der EAV oder für die Schaffung eines Bundesamts für Alkohol einsetzen.

[Weitere Stellungnahmen zur Zukunftsgestaltung der EAV finden sich in den Ausfüh-

rungen zu Art. 13 E-AlkG].

Art. 59 Meldepflicht für Hersteller und Herstellerinnen

Die Übergangsfrist ist nach Meinung der SGCI (B8) von 6 auf 12 Monate zu verlängern.

Art. 60 Spirituosenvorräte von Landwirten und Landwirtinnen

Der Brennerverband (B9) schlägt vor, dass die EAV den im Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb nicht erforderlichen Kernobstbrand aufkauft. Zudem soll für innerhalb von sechs Monaten gemeldete Mehrvorräte eine strafrechtliche Amnestie gewährt werden. Mit ähnlichen Massnahmen wollen auch SSV (B23) und Brenzer Kirsch (WO10) die legalen und illegalen Vorräte der Landwirtschaft nachhaltig angehen. Allerdings widersetzt sich der SSV (B23) der vorgeschlagenen 20-Liter-Freigrenze und lehnt die Möglichkeit von Steuerlagern für die Landwirtschaft ab.

Der Kanton Schwyz (K10), SBV (W5), SOV (B10) und kantonale Vertreter der Landwirtschaft (BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV, AZO) verlangen eine Amnestie, verbunden mit einer Aufkaufaktion der gelagerten Spirituosen.

Demgegenüber fordert VELEDES (B16) eine konsequente Versteuerung jeglicher Spirituosenvorräte der Landwirtschaft.

Art. 63 Anpassung der Verwendungsverpflichtungen

economiesuisse (W2) und SGCI (B8) wünschen, dass Alcosuisse die Hersteller auf den Lieferpapieren aufführt und damit die Produktekodifikation offenlegt.

Art. 64 Unternehmen für den Handel mit Ethanol

Der Kanton Uri (K11) begrüsst die flankierenden Massnahmen und wünscht eine Beteiligung des Bundes an der neuen Gesellschaft.

Das Engagement des Bundes bei Alcosuisse muss nach Ansicht von SGCI (B8) zeitlich befristetet sein, um die Chancengleichheit unter den Mitbewerbern im Ethanolmarkt zu wahren.