Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten
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Werbebeschränkungen in Abrede. economiesuisse (W2) und SBV (W5) äussern ähnliche Bedenken und verlangen vertiefte Abklärungen. Aus den gleichen Gründen kritisch äussern sich ASCO (B2), Gilde (B3), SFF (B4), EV (B11), SW (B13), VSG (B14), SBV (B15), VELE-DES (B16), Swiss Retail (B18), hotelleriesuisse (B19), SDV (B22), ASW (B25), SBKV (B27), die Vertreter der Gastro- und der Weinbranche sowie UPCF (KB26). Neben einer fehlenden Verfassungsgrundlage für die auf Bier und Wein anwendbaren Handels- und Werbebestimmungen stellen sie die Notwendigkeit neuer marktregulierender Massnahmen in Frage.
SBKV (B27) sieht in der Unterstellung von Bier und Wein eine Verletzung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen. Ähnliche Vorbehalte äussert Prométerre (KB1).
Demgegenüber erachten ISPMZ (PO11) und FSKZ (PO22) die verfassungsmässigen Spielräume als ausreichend für ein präventiv wirksameres Gesetz.
4.1.3 Neues Gesetz
Der Kanton Thurgau (K19) schlägt vor, die für alkoholische Getränke zu beachtenden Handels- und Werbebeschränkungen im Lebensmittelrecht zusammenzuführen. Gleiches verlangen VELEDES (B16) sowie die Vertreter der Weinbranche (ANCV, ASCV, SWBV, BSRW, SVSW, IVN, GOV). Der Kanton Basel-Stadt (K12) empfiehlt demgegenüber, die Bestimmung zum Abgabealter im revidierten Lebensmittelrecht zu streichen, da eine doppelte Regelung in zwei verschiedenen Gesetzen nicht sinnvoll sei.
SOV (B10), kantonale Vertreter der Landwirtschaft (LBV, BOV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV,
AZO) und Brenzer Kirsch (WO10) stellen sich zwar nicht gegen das Gesetz, halten aber fest, dass aus neuen Pflichten keine neuen Kosten entstehen dürften.
Nach Meinung der CVP (P1) wären anstelle der neuen, von ihr als kaum durchsetzbar beurteilten Massnahmen zielgerechtete Anpassungen des Krankenversicherungs-, Straf-
und/oder Verantwortlichkeitsrechts vorzusehen. Zudem signalisiert sie eine klar ablehnende Haltung gegenüber einer allfälligen Weinsteuer. Wie die CVP (P1) verlangen auch AWMP (W3), SGV (W4) und SAV (W6): Bevor ein neues Gesetz geschaffen wird, sind die bestehenden Beschränkungen strikter durchzusetzen.
Ähnlich argumentiert die SVP (P2). Sie bezeichnet das vorgelegte Alkoholgesetz als ein «vollends missratener Ansatz» und kritisiert die Stossrichtung als «wirtschaftsfeindlich, unliberal und prohibitiv-interventionistisch» und fordert den Bundesrat auf, auf die Totalrevision zu verzichten und im Rahmen der bestehenden Gesetze eine wirksame und kostengünstige Strategie zu entwickeln.
AWMP (W2), SGV (W4) und SAV (W6) begründen ihre ablehnende Haltung unter anderem damit, dass sich der Bundesrat in Zusammenhang mit dem Nationalen Programm Alkohol 2008 – 2012 explizit gegen neue Massnahmen ausgesprochen habe, und verlangen eine Entschlackung und Vereinfachung des Gesetzesentwurfs. Ähnliche Forderungen stellt IG Freiheit (WO8).
Die Vertreter der Gastro- und der Weinbranche sowie UPCF (KB26) lehnen den Entwurf des Alkoholgesetzes ebenfalls ab. ASW (B25) weist den Entwurf zur vollständigen Überarbeitung zurück und VSG (B14) sowie SBV (B15) fordern, das bestehende Alkoholgesetz im Sinne des vorgelegten Spirituosensteuergesetzes zu überarbeiten. Ähnlich äussert sich Swiss Retail (B18). VSG (B14), SBV (B15), SBKV (B27), Vertreter der Weinbranche (SWBV, SVSW, IVN, GOV) und Prométerre (KB1) erachten das geltende Alkoholgesetz als genügend. Sie wünschen, die aktuelle Regelung beizubehalten und konsequent durch- und umzusetzen. Ähnlich äussern sich ASCO (B2) und Gilde (B3).