Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/122: Totalrevision des Alkoholgesetzes: Entwurf eines Spirituosensteuergesetzes und eines Alkoholgesetzes · 97 Seiten

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Als Vernehmlasser gilt, wer zur Totalrevision des Alkoholgesetzes insgesamt oder zu einzelnen Teilaspekten eine Stellungnahme eingereicht hat. Die Stellungnahmen sind einzelnen Gruppen zugewiesen und entsprechend ihrem Eingang nummeriert worden.

Kantone K

Parteien P

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete D

Städte und Gemeinden SG

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft W

Schweizerische Branchenverbände B

Kantonale und regionale Branchenverbände KB

Organisationen der Prävention, Medizin und der Familien PO

Weitere Organisationen WO

Kommissionen und Anstalten des Bundes KA

Einzelpersonen und Unternehmungen EU

Die einzelnen Vernehmlasser, geordnet nach dem Eingang ihrer Stellungnahmen und ihrer Gruppenzuordnung findet sich im Anhang des vorliegenden Berichts.

Zur Erhöhung von Übersicht und Lesbarkeit werden die folgenden Vernehmlasser summarisch aufgeführt, die inhaltlich identische Stellungnahmen abgegeben haben:

a. GastroSuisse (B17) und 14 kantonale Gastroverbände (GastroAargau, GastroBaselland, GastroTicino, Société des cafetiers, Restaurateurs et Hôteliers de Genève,

GastroZürich, GastroFreiburg, GastroAppenzell Ausserrhoden; GastroAppenzell Innerrhoden; GastroUri; GastroSchwyz, GastroBern, GastroLuzern, GastroSolothurn, GastroWallis) werden im Ergebnisbericht als «Vertreter der Gastrobranche» aufgeführt.

b. Sechs kantonale und regionale Bauernverbände (LBV, BVBB, BVSZ, ZBB, ZBV und SOBV), die Vertreter der Walliser Früchte- und Gemüseproduzenten (FVPFL / IFELV) sowie die beiden regionalen Obstverbände (BOV und AZO) werden zusammenfassend als «kantonale Vertreter der Landwirtschaft» aufgeführt.

c. Fünf nationale (ANCV, ASCV, SWBV, BSRW und SVSW) sowie drei kantonale (FVV, IVN und GOV) Vertreter der Weinbranche werden im Bericht zusammenfassend als «Vertreter der Weinbranche» aufgeführt.

Der Ergebnisbericht weist aus, welche Bestimmungen umstritten sind, d.h. positiv oder negativ aufgenommen werden, und ob Lücken festgestellt wurden.2 Ausgewiesen werden jedoch nur die inhaltlichen Stellungnahmen, sei dies im Fragebogen oder im Schreiben. Enthaltungen werden nicht erfasst.

2 Vgl. H UG WALTHER, Vorparlamentarisches und parlamentarisches Verfahren der Rechtsetzung in der Schweiz, in: Studie zu einer Theorie der Gesetzgebung, herausgegeben von Jürgen Röding, Berlin 1976, S. 79, zitiert in THOMAS SÄGESSER, Stämpflis Handkommentar zum Vernehmlassungsgesetz, S. 108, Rz 6.