GebV-TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 4 Seiten

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Art. 3 Gebührenerhebung

1Die Gebühren werden auf den Ohrmarken und bei den Tieren der Rinder-, der Schweine- und der Pferdegattung zusätzlich aufgrund der Meldung über die Schlachtung nach den Ansätzen im Anhang erhoben.

2Die Gebühren für die Daten für die Ausstellung von Equidenpässen sowie für deren Ersatz und für die Ausstellung von Duplikaten werden gemäss den Ansätzen im Anhang erhoben.

3Die Gebühren für die Registrierung der Kennzeichnung und für die Registrierung der Identifizierung (Signalementaufnahme sowie Änderung und Ergänzung des Signalements) von Equiden werden gemäss den Ansätzen im Anhang erhoben.

4Eine Bearbeitungsgebühr gemäss den Ansätzen im Anhang wird erhoben für:

a. fehlende, verspätete und mangelhafte Meldungen;

b. Mahnungen für ausstehende Zahlungen.

5Die Kosten für den Versand der Ohrmarken und Equidenpässe werden gesondert in Rechnung gestellt.

6Die Gebühren werden für das Beschaffen von Daten der Tierverkehr-Datenbank nach den Ansätzen im Anhang erhoben.

7Der Betreiber der Tierverkehr-Datenbank gemäss Verordnung vom 23. November 2005 über die Tierverkehr-Datenbank4 stellt im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung.

Anhang Ziff. 5 Bst. c, 5a, 5b, 5c, 6 Bst. d–f und 8 Bst. a–b und d

5. Gebühren für ein geschlachtetes Tier:

c. der Pferdegattung 5.–

5aGebühren für die Daten für die Ausstellung, den Ersatz sowie das Duplikat eines Equidenpasses 30.–

5bGebühren für die Registrierung der Equidenkennzeichnung 20.–

5cGebühren für die Registrierung der Equidenidentifizierung 20.–

6. Bearbeitungsgebühr nach Artikel 3 Absatz 4 für:

d. Tiere der Pferdegattung: pro fehlende Meldung über den

Tierverkehr oder den Eigentümerwechsel 5.–

e. Tiere der Pferdegattung: pro fehlende Meldung über die

Kennzeichnung oder die Identifizierung 50.–

f. Mahnung für ausstehende Zahlungen 20.–

8. Gebühren für Abfragen nach Artikel 6 Absatz 2 der TVD-Verordnung vom 23. November 20055, sofern sie nicht kostenlos sind und für die Datenbeschaffung und -verwendung nach Artikel 8 der TVD-Verordnung vom 23. November 2005:

4 SR 916.404 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)

5 SR 916.404 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. August 2009 (AS 2009 / 4255)