GebV-TVD

Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 4 Seiten

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a. für Grunddaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe a

und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie

Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum

Zeitpunkt der Geburt gehalten hat pro Tier und

Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche

Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht

kostenpflichtig. 0.20

b. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1

Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–l der TVD-

Verordnung pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte

Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen

Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig. 0.50

d. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 2

Buchstaben a–d der TVD-Verordnung pro Tiergruppe

und Datenempfänger. 0.20

II

Diese Änderung tritt am (1. Januar 2011) in Kraft.

... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova