GebV-TVD
Vernehmlassung 2009/136: Änderung der Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank, der Tierseuchenverordnung, der Verordnung über die Gebühren für den Tierverkehr, der Tierarzneimittelverordnung sowie der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle · 4 Seiten
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a. für Grunddaten nach dem Anhang Ziffer 1 Buchstabe a
und Ziffer 3 Buchstabe a der TVD-Verordnung sowie
Name und Adresse des Tierhalters, der das Tier zum
Zeitpunkt der Geburt gehalten hat pro Tier und
Datenempfänger. Wiederholte Abfragen auf das gleiche
Tier durch den gleichen Datenempfänger sind nicht
kostenpflichtig. 0.20
b. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 1
Buchstaben a–g und Ziffer 3 Buchstaben a–l der TVD-
Verordnung pro Tier und Datenempfänger. Wiederholte
Abfragen auf das gleiche Tier durch den gleichen
Datenempfänger sind nicht kostenpflichtig. 0.50
d. für Bewegungsdaten nach dem Anhang Ziffer 2
Buchstaben a–d der TVD-Verordnung pro Tiergruppe
und Datenempfänger. 0.20
II
Diese Änderung tritt am (1. Januar 2011) in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova