Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

Artikel 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe

Das Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe wird im Internet veröffentlicht, wie dies bereits heute der Fall ist. Die Publikationsform richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der EU.

Artikel 55 Ausarbeitung, Verbreitung und Anwendung von Leitlinien

Das Bundesamt fördert die Erarbeitung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis, um die Anwendung der für die jeweilige Tätigkeit der Betriebe spezifischen HACCP-Grundsätze zu erleichtern.

Artikel 56 Nationale Leitlinien

Nach wie vor müssen die nationalen Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis bestimmten Kriterien entsprechen und durch das Bundesamt genehmigt werden.

Artikel 57 Einfuhren

Einfuhren aus Drittländern ausserhalb der EU sind nur dann möglich, wenn diese Länder vom Bundesamt zugelassen sind. Die Betriebe, von denen die Einfuhren stammen, müssen in ihren Ländern registriert und zugelassen sein. Die eingeführten Futtermittel müssen den

schweizerischen Voraussetzungen entsprechen oder die für gleichwertig befundenen

Bedingungen erfüllen.

Artikel 58 Schnellwarnsystem

Ein Futtermittel, das eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt darstellt, kann gemeldet werden, wenn ein Abkommen dies vorsieht. Diese Bestimmung gilt heute für das RASFF-System (Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel), an dem sich die Schweiz beteiligt.

6. Kapitel Gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

Artikel 59 Allgemeine Anforderungen

Im Kapitel über die Futtermittel, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten, aus solchen bestehen oder aus solchen hergestellt sind, entsprechen die Bedingungen den bisherigen Auflagen. Jedes Futtermittel dieser Gruppe ist bewilligungspflichtig. Futtermittel mit GVO, die im Ausland bereits bewilligt und nicht vermehrungsfähig sind, können nach einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden.

Artikel 60 Warenflusstrennung

Nach wie vor sind in Betrieben, welche GVO-Futtermittel verarbeiten, besondere Massnahmen zur Warenflusstrennung zu treffen. Die Betriebe müssen über eine Qualitätssicherung verfügen, dank derer die Durchführung der verlangten Massnahmen nachverfolgbar ist. Dem Bundesamt muss auf Verlangen Einsicht in sämtliche Massnahmen zur Qualitätssicherung gewährt werden.

Artikel 61 Informations- und Buchführungspflichten

Der Artikel entspricht der betreffenden Bestimmung der bisherigen Verordnung.

Artikel 62 Anforderungen an die Kennzeichnung

Wie bisher muss die Kennzeichnung spezifische Angaben enthalten, damit die

Rückverfolgbarkeit der GVO-Futtermittel gewährleistet ist. Diese Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Anteil der bewilligten GVO nicht mehr als 0.9% des Futtermittels und der einzelnen Bestandteile beträgt, sofern die GVO-Menge unbeabsichtigt und technisch

unvermeidbar ist.