Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
Artikel 20 Kodizes für die gute Kennzeichnungspraxis
Das Bundesamt publiziert zwei «Best Practice»-Kennzeichnungskodizes, eine für Futtermittel für Nutztiere und eine für Futtermittel für Haustiere. Die in diesen Kodizes enthaltenen
Informationen werden präzisiert.
Artikel 21 Änderungen des Katalogs und der Kodizes
Dieser Artikel präzisiert die Zusammenarbeit zwischen den geeigneten Vertretern der
Futtermittelbranche und dem Bundesamt bezüglich der Aktualisierung des Katalogs und der Kodizes. Diese Änderungen müssen vom Bundesamt validiert werden.
3. Kapitel Zusatzstoffe und Vormischungen für die Tierernährung
Artikel 22 Grundsatz der Zulassung
Das geltende Zulassungssystem für Zusatzstoffe bleibt unverändert. Die Grundlagen für die Zulassung sind in diesem Artikel enthalten, in welchem zudem die Voraussetzungen genannt werden, unter denen das Bundesamt einen nicht bewilligten Zusatzstoff zu wissenschaftlichen Forschungszwecken provisorisch zulassen kann. Auch die Zusatzstoffmischungen werden behandelt.
Artikel 23 Arten der Zulassung
Wie bereits heute, werden die Bewilligungen für die Zusatzstoffe in zwei Gruppen eingeteilt: Eine erste Gruppe, welche die Zusatzstoffe der Kategorien a–c nach Artikel 26 umfasst, wird mittels der vom Departement in Artikel 17 FMBV publizierten Liste der zugelassenen
Zusatzstoffe bewilligt. Die Silierungszusätze sind in dieser Liste enthalten.
Die vom Departement in Artikel 16 FMBV publizierten zusätzlichen Auflagen werden eingeführt.
Für die Gruppen d und e gemäss Artikel 26 muss jeder Zusatzstoff einzeln bewilligt werden. Im letzteren Fall darf nur der Bewilligungsinhaber den fraglichen Zusatzstoff auf dem Markt einführen. Das Ablaufdatum der Bewilligung wird mit jenem der EU synchronisiert, um den Handel mit Futtermitteln zu erleichtern.
Artikel 24 Vorsorgemassnahmen
Gestützt auf Artikel 148a LwG kann ein Zusatzstoff vom Departement und dem Bundesamt vorsorglich nicht zugelassen werden.
Artikel 25 Zulassungsvoraussetzungen
Dieser Artikel nennt die Mindestanforderungen, denen ein Zusatzstoff genügen muss, damit er bewilligt wird. Insbesondere muss das Zulassungsdossier eines Zusatzstoffes aufzeigen, dass dieser keine nachteiligen Auswirkungen hat und mindestens einen der vorgeschriebenen positiven Effekte aufweist.
Artikel 26 Kategorien von Futtermittelzusatzstoffen
Die Zusatzstoffe werden in fünf Kategorien von a–e eingeteilt. Die Nomenklatur der Funktionsgruppen innerhalb dieser Kategorien wird vom Departement in Artikel 17 FMBV festgelegt.
Artikel 27 Bewilligungsantrag
Die Bewilligungsanträge sind an das Bundesamt zu richten. Der Antragsteller muss über eine Adresse in der Schweiz verfügen, es sei denn, dass ein Abkommen mit dem Land, in dem er wohnhaft ist, vorsieht, dass diese Anforderung nicht gilt.