Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
Artikel 28 Prüfung des Antrags
Dieser Artikel sieht vor, dass das Bundesamt bei der Prüfung der Anträge die Unterlagen und Beurteilungen der EU berücksichtigen kann, wenn solche vorhanden sind.
Artikel 29 Unterlagen für den Bewilligungsantrag
Die Anforderungen an die Unterlagen für den Antrag um Bewilligung eines Zusatzstoffes werden von der EU übernommen. Das Beurteilungs- bzw. Bewilligungsdossier der EU, das unter Buchstaben i erwähnt wird, ermöglicht ein beschleunigtes Bewilligungsverfahren in der
Schweiz.
Artikel 30 Kontrolle
Wer einen Zusatzstoff verwendet, ist verpflichtet, die in der Bewilligung festgeschriebenen Einschränkungen, besonderen Vorschriften oder Anweisungen für die Handhabung einzuhalten.
Artikel 31 Änderung, Aussetzung und Widerruf von Bewilligungen
Wird in der EU die Zulassung für ein Zusatzstoff entzogen, wird dies in der Schweiz
übernommen. Es kann jedoch ein neues Dossier zur Beurteilung vorgelegt werden. Das
Bundesamt behandelt jeden Antrag auf Anpassung einer Bewilligung, der vom
Bewilligungsinhaber eingereicht wird. Bei einem positiven Prüfungsergebnis nimmt es die beantragten Änderungen vor.
Artikel 32 Verlängerung von Bewilligungen
Bei der Aktualisierung der Liste der zugelassenen Zusatzstoffe trägt das Bundesamt trägt den Bewilligungsverlängerungen der EU Rechnung.
Der Inhaber einer Bewilligung kann dessen Verlängerung spätestens ein Jahr vor dem
vorgesehenen Ablaufdatum beantragen.
Artikel 33 Bewilligung in dringenden Fällen
Das Bundesamt kann in dringenden Fällen einen Zusatzstoff für höchstens fünf Jahre zulassen, wenn sich die Bewilligung dadurch rechtfertigen lässt, dass der Zusatzstoff der Gewährleistung des Tierwohls dient.
Artikel 34 Kennzeichnung und Verpackung von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen
Die Kennzeichnung der Zusatzstoffe und Vormischungen unterschiedet sich von derjenigen der Ausgangsprodukte, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel. Vormischungen müssen eindeutig mit dem Vermerk «Vormischung» auf dem Etikett gekennzeichnet werden. Das Departement legt in Artikel 18 FMBV die zusätzlichen Auflagen an die Beschriftung von Zusatzstoffen fest.
Artikel 35 Vertraulichkeit
Das Bundesamt kann beschliessen, gewisse Angaben über die Bewilligung von Zusatzstoffen als vertraulich zu behandeln. Zu diesem Zweck gibt der Antragsteller dem Bundesamt mit entsprechender Begründung diejenigen Informationen an, deren Vertraulichkeit er gewahrt haben möchte. Die Bestimmung enthält eine Auflistung der Informationen, die keinesfalls als vertraulich behandelt werden können.
Artikel 36 Unterlagenschutz
Die Daten der Unterlagen für die Bewilligung von Zusatzstoffen sind während der Laufzeit der Bewilligung geschützt.