Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Futtermittelbuch-Verordnung
Im Falle einer Übertragung einer Bewilligung haben der Bewilligungsinhaber und der eine Erneuerung beantragende Gesuchsteller alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit Versuche an Wirbeltieren nicht unnötigerweise wiederholt werden.
4. Kapitel Unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Artikel 37 Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln
Die Bestimmung delegiert an das Departement die Möglichkeit, Grenzwerte für die Verunreinigung von Futtermitteln mit unerwünschten Stoffen festzulegen. Diese Grenzwerte sind in Artikel 19 FMBV enthalten. Wie bereits heute werden diese von der EU übernommen und um die Massnahmen der Schweiz zur Bekämpfung der Ausbreitung von Ambrosia ergänzt.
Artikel 38 Verdünnungsverbot und Entgiftung
Ein Futtermittel, dessen Gehalt an unerwünschten Stoffen die festgesetzten Grenzwerte überschreitet, darf nicht mit dem gleichen Futtermittel oder mit anderen Ausgangsprodukten verdünnt werden, um die Verunreinigung zu verringern. Eine Entgiftung kann durch einen
zugelassenen Betrieb vorgenommen werden, wenn das Verfahren vom Bundesamt validiert wurde.
Artikel 39 Unerwünschte Stoffe in Ergänzungsfuttermitteln
Wie bisher, und soweit nicht anders angegeben, gelten für Ergänzungsfuttermittel dieselben Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen wie für Alleinfuttermittel.
Artikel 40 Korrektur des Grenzwertes
Das Bundesamt kann die Grenzwerte für unerwünschte Stoffe korrigieren, wenn neue Elemente darauf hinweisen, dass die gegenwärtigen Werte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz darstellen.
5. Kapitel Vorschriften für die Futtermittelhygiene und für die Registrierung und Zulassung von Futtermittelbetrieben
Artikel 41 Allgemeine Pflichten
Im gleichen Sinne wie die geltende Verordnung hält dieser Artikel die Pflichten der Unternehmer des Tierproduktionssektors fest. Diese werden dazu verpflichtet, in den Unternehmen Verfahren einzuführen, um biologische, chemische und physikalische Verunreinigungen von Futtermitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen so gering wie möglich zu halten.
Artikel 42 Besondere Pflichten
Die Unternehmer des Tierproduktionssektors dürfen nur von registrierten oder zugelassenen Betrieben Futtermittel beziehen. Jeder Unternehmer ist zur Selbstkontrolle, zur Meldung bzw. zum Rückzug eines Erzeugnisses verpflichtet, wenn Zweifel in Bezug auf dessen Sicherheit bestehen. Das Departement legt in Artikel 20 FMBV weitere Anforderungen fest. Dieser Artikel führt die Möglichkeit ein, Richtlinien für die gute Verfahrenspraxis zu verwenden, um die in diesem Kapitel enthaltenen Vorschriften umzusetzen.
Artikel 43 Aufzeichnungspflicht
Unverändert haben Futtermittelunternehmer, welche Futtermittel für Nutztiere herstellen,
einführen oder in Verkehr bringen, die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzuzeichnen.