Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten

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Futtermittelbuch-Verordnung

Artikel 71 Zusammenarbeit der Behörden

Der von der geltenden Verordnung übernommene Artikel regelt die Zusammenarbeit zwischen dem BLW, dem BAG und dem BVET.

Artikel 72 Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts

Die Anhörung des Schweizerischen Heilmittelinstituts ist bereits in der bestehenden Gesetzgebung vorgesehen. Sie wird insbesondere zur Beurteilung der Futtermittelzusatzstoffe verlangt.

Artikel 73 Zusammenarbeit mit Kontrollstellen

Die Bedingungen, unter welchen Kontrollen an akkreditierte Kontrollstellen delegiert werden können, werden von der geltenden Gesetzgebung übernommen.

Artikel 74 Umsatzstatistik

Die Futtermittelunternehmen haben auf Verlangen des Bundesamtes Angaben über die in Verkehr gebrachten Mengen an Futtermitteln zu machen, wie dies bereits heute der Fall ist.

Artikel 75 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 26. Mai 1999 wird aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt.

Artikel 76 Bestehende Zulassungen

Die Zulassungen, die auf der Basis der geltenden Verordnung gewährt wurden, behalten bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihre Gültigkeit.

Artikel 77 Gültigkeit der bestehenden Registrierungen und Zulassungen

Die bereits bestehenden Registrierungen und Zulassungen von Futtermittelbetrieben bleiben mit dieser Verordnung gültig.

Artikel 78 Nach bisherigem Recht gekennzeichnete und verpackte Futtermittel

Der Artikel legt fest, dass Futtermittel, die nach den Bestimmungen der Verordnung vom 26. Mai 1999 hergestellt wurden, bis am 31. August 2011 in Verkehr gebracht werden können. Sie können bis zur Erschöpfung der Lagerbestände auf dem Markt bleiben.

1.4 Ergebnisse der Anhörung der interessierten Kreise

Die Anhörung der interessierten Kreise läuft.

1.5 Auswirkungen

1.5.1 Bund

Mit der vorliegenden Totalrevision der beiden Futtermittel-Verordnungen erhält die schweizerische Futtermittelgesetzgebung zwar eine neue Struktur, die sich an die neueste Gesetzgebung der Europäischen Union anlehnt, grundlegende Änderungen sind jedoch nicht enthalten. Die Futtermittelvorschriften der Europäischen Union wurden denn auch mehrheitlich bereits in den vergangenen Jahren in die früheren Verordnungen aufgenommen.

Der Wortlaut der technischen Bestimmungen, insbesondere die Anhänge der Futtermittelbuch-Verordnung des Departements, nimmt grösstenteils Bezug auf die Anhänge der Verordnungen und Richtlinien der europäischen Gesetzgebung. Dieses Vorgehen sorgt für eine grosse Flexibilität bei der Anpassung des schweizerischen Rechts an die Entwicklung der europäischen Gesetzgebung, die zur Aufrechterhaltung des freien Warenverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union im Futtermittelsektor unverzichtbar ist. Die vollständige Fassung der europäischen Verweistexte ist auf