Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
18 neue Begriffserklärungen, die der neuen Formulierung der Verordnung angepasst sind,
kommen hinzu.
Die FMBV verweist in Artikel 1 auf diese Begriffserklärungen.
2. Kapitel: Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel und Diätfuttermittel
Artikel 7 Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung
Die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Futtermitteln werden genannt. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind nicht zulassungspflichtig, die Positivliste wird aufgehoben. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen sind Massnahmen für den Rückzug der Futtermittel vom Markt vorgesehen.
Die Anforderungen des Departements werden in Artikel 2 FMBV dargelegt.
Artikel 8 Verantwortlichkeiten und Pflichten der Futtermittelunternehmen
Das Bundesamt soll über alle Informationen verfügen, die zur Beurteilung der Konformität und der Sicherheit eines Futtermittels notwendig sind.
Absatz 2 räumt dem Bundesamt unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit ein, im Falle einer Dringlichkeit in Bezug auf die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder den Umweltschutz sensitive Informationen preiszugeben.
Artikel 9 Beschränkung und Verbot
Die Liste der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse geführt, die verboten sind oder deren
Inverkehrbringen und Verwendung in der Tierernährung Beschränkungen unterliegen. Die Liste des Departements steht in Artikel 3 FMBV.
Artikel 10 Merkmale von Futtermittelarten
Das Bundesamt wird dazu ermächtigt, Leitlinien zur Klärung der Unterscheidung zwischen Ausgangsprodukten, Zusatzstoffen und anderen in der Tierernährung verwendeten Erzeugnissen zu erlassen. In Absatz 2 werden Verdünnungsvorschriften für Zusatzstoffe in Ergänzungsfuttermitteln und Ausgangsprodukten eingeführt. Das Departement legt in Artikel 4 FMBV die Obergrenze für die Verdünnung für Ergänzungsfuttermittel auf das Einhundertfache fest;
Ausnahmen sind ausschliesslich für bewilligte Diätfuttermittel möglich.
Artikel 11 Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (Diätfutter)
Ein Futtermittel kann mit dem Bestimmungswort «Diät-» in Verkehr gebracht werden, wenn es einem besonderen Ernährungszweck dient, der in der entsprechenden vom Bundesamt bewilligten Liste aufgeführt ist. In Absatz 2 wird das Verfahren zur Aktualisierung dieser Liste beschrieben. Artikel 5 FMBV beinhaltet die vom Departement publizierte Liste der besonderen Ernähungszwecke.
Artikel 12 Grundsätze für Kennzeichnung und Aufmachung
Zusätzlich zu den bereits in der bisherigen Verordnung enthaltenen Grundsätzen werden Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorschriften für Futtermittel eingeführt, die im Versandhandel verkauft werden. Im Weiteren wird der Begriff der Mindesthaltbarkeitsdauer für ein Mischfuttermittel erläutert.
Artikel 13 Verantwortlichkeit
Die Verordnung sieht eine «für die Kennzeichnung verantwortliche Person» vor. In der Regel handelt es sich hierbei um den Hersteller, es kann sich aber auch um den Vermarkter handeln, der sein eigenes Etikett auf dem Erzeugnis anbringt. In diesem Fall ist Letzterer für die auf dem Etikett angebrachten Angaben verantwortlich.