Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/34: Totalrevision der Futtemittelverordnung und der Futtermittelbuchverordnung · 13 Seiten
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Futtermittelbuch-Verordnung
Artikel 44 Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP)
Wie in der bisherigen Futtermittel-Verordnung wird von allen Futtermittelunternehmern die Einsetzung eines Kontrollsystems nach den HACCP-Grundsätzen verlangt. Die Primärproduktion und der Einzelhandel mit Heimtierfuttermitteln sind von dieser Regelung ausgenommen. Neu können Leitlinien für die gute Umsetzungspraxis der HACCP-Grundsätze benutzt werden.
Artikel 45 Unterlagen betreffend das HACCP-System
Dem Bundesamt müssen Nachweise für die Einführung und die Umsetzung des HACCP-Prinzips erbracht werden. Das Bundesamt berücksichtigt bei den amtlichen Kontrollen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Es kann Leitlinien für die Anwendung des HACCP-Prinzips je nach Profil der Unternehmen erlassen.
Artikel 46 Obligatorische Registrierung und Zulassung
Wie in der bisherigen Verordnung müssen alle Futtermittelunternehmer registriert und zugelassen sein, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können.
Artikel 47 Meldepflicht zwecks Registrierung
Sämtliche Aktivitäten in allen Betrieben eines Futtermittelunternehmens, das in der Produktion, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder im Vertrieb von Futtermitteln tätig ist, müssen dem Bundesamt zwecks Registrierung gemeldet werden.
Landwirte, die auf dem Hof Futtermittel herstellen und dafür bestimmte Zusatzstoffe verwenden, müssen diese Tätigkeit ebenfalls dem Bundesamt melden.
Artikel 48 Zulassung von Futtermittelbetrieben
Die in dieser Bestimmung beschriebene Tätigkeiten erfordern eine Zulassung des Betriebs. Die Bedingungen sind dieselben wie in der bisherigen Verordnung.
Artikel 49 Anerkennung ausländischer Registrierungen und Zulassungen
Zulassungen durch Länder, mit denen die Schweiz ein Abkommen abgeschlossen hat, werden bereits mit der bisherigen Verordnung anerkannt.
Artikel 50 Aussetzung der Registrierung oder Zulassung
Eine Registrierung oder eine Zulassung kann bei Nichteinhaltung der festgelegten Bedingungen vorübergehend ausgesetzt werden.
Artikel 51 Entzug der Registrierung oder Zulassung
Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Bundesamt eine Registrierung oder eine Zulassung entziehen. Dies gilt insbesondere bei Einstellung der Aktivitäten, Nicht-
Einhalten der Bedingungen oder schwerwiegenden Missständen.
Artikel 52 Änderungen der Registrierung oder Zulassung eines Betriebs
Das Bundesamt kann eine Registrierung oder eine Zulassung ändern, wenn ein Betrieb
Änderungen bei seinen Aktivitäten meldet.
Artikel 53 Befreiung von Besichtigungen vor Ort
Das Bundesamt kann auf eine Besichtigung vor Ort zur Erteilung einer Zulassung verzichten, wenn mit der Tätigkeit des Betriebes keine besonderen Gefahren verbunden sind und Letzterer die Übereinstimmung mit den verlangten Anforderungen hinreichend nachweist.